120
der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten, und auf der rechten Seite den
Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen.
Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang geschehen,
bemerkt, und bei dem Verkauf und der Versendung der gestempellen — müssen
Name und Wohnort des Käusers resp. Empfängerd genau angegeben w
en revidirenden Beamtlen sind die vorhandenen fertigen Karten w der
iberzähligen und Ausschußbläller sämmtlich vorzulegen (§. 14 ded Gesetzes)
§. 9. Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Kuoichüläne
müssen gesammelt, in dem der Steuerbehörde hierzu angemeldeten Behältnisse unter Ver-
schluß gebracht und die Ausschußblälter in der von der Steuerbehörde zu bestimmenden
Zeit unter Aussicht der kontrolirenden Beamten sämmtlich unbrauchbar gemacht werden.
n der Regel geschieht dies dadurch, daß die Blätter in der Mitte eingeschuitten werden.
Auf den Antrag des Fabrikanten kann die oberste Landesfinanzbehörde ein anderes, gegen
den Gebrauch der Blätter zum Kartenspiel völlig sicherndes Mittel zulassen. In allen
Fällen sind die Aßblätter, und bei Spielkarten, welche solche nicht enthalten, 4 andere
Vlälter, welche der Reichskanzler zu bestimmen hat, wenn sie als Ausschuhblätter ausge-
sondert werden, zu vernichten
Der Einzelverkauf von Spielkarten in Mengen von weniger als zehn Spielen
ist den Spielkarlenfabrikanten nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen vollständig
getreunten Lokale gestattet. Befindet sich dieses Lokal in demselben Gebäude, in welchem
die Fabrikation der Spielkarten betrieben wird, so darf dasselbe nur nach vorgängiger Ge-
nehmigung der Steuerbehörde benußt werden. Die Fabrikanten sind verpflichtet, jede
Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe dieselbe in das betreffende
Lokal übergeführt wird, in dem zum Ausweise über die gestempelten Karten dienenden
Buche (F. 8) abzuschreiben, und in ein über den Einzelverkauf zu führendes Buch einzu-
tragen, auch in lebterem mindesten täglich Galtung und Anzahl der abgesetzten Spiele
anzuschreiben. Der erste Absatz des §. 6 des Gesetzes findet auch auf den Einzelverkauf
der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale Anwendung.
Versendungen einzelner Karlenspiele alS Proben u. s. w. nach Orten außerhalb des
Sibes der Fabrik begründen die Anwendung der vorstehenden Vorschriften über den
Einzelverkauf der Fabrikanten nichk.
Anlage B.
Bestimmungen
über
die Nachversteuerung der Spielkarten.
.Zuständig zur Erhebung der Nachsteuer ist bezüglich der Spielkartenfabriken die
Steuerstelle, welche die steuerliche Aussicht über dieselben zu führen hat. Im übrigen aber
kann die Anmeldung und die Entrichtung der Nachsteuer bei jeder Reichssteuern erheben-
den Amtoslelle erfolgen, in deren Bezirke die betreffende Handelsniederlassung oder der
Aufenthaltoort des Anmeldenden belegen ist, in den Zollauoschlüssen bei den unler Ziffer I.
der Ausführungsvorschriften bezeichneten Amtsstellen.