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2. Spiellartenfabrikanten, Spielkartenhändler und Inhaber öffentlicher Lokale haben
ihren Vorrath au Spielkarten, den sie am 1. Januar 1879 selbst in Gewahrsam oder
Anderen in Gewahrsam gegeben haben, spätestens am 8. desselben Monats der muständigen
Sleuerbehörde schriftlich anzumelden und die Anzahl und Blätterzahl der Kartenspiele, sowie,
ob dieselben ungestempelt oder mit welchem landesgesetzlichen Stempel sie versehen sind, im
letzteren Falle auch die Gattung der Spielkarten nach der Bezeichnung in dem bieherigen
landesgesezlichen Tarise, anzugeben und außerdem zu erklären, welche Anzahl von Karten-
spielen und mit welcher Blätterzah
a) sofort gestempelt, oder
b) sofort aus dem BundeSgebiete ausgeführt, oder
-) einstweilen bis zur Ausfuhr aus dem Bundeögebiete oder bis zur Abstempelung
aufbewahrt werden soll.
Die Anmeldung ist in zwei Exemplaren abzugeben und von dem Anmeldenden mit
Namen und Wohnungsangabe zu unterzeichnen.
3. Die zur Stempelung angemeldeten Spielkarten (2a) sind der Steuerbehörde vor-
zulegen und werden, nachdem die Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft und fest-
gestellt und die Reichsstempelabgabe, bezw. der etwaige Mehrbetrag derselben über die
landesgesebliche Steuer für die einzelnen mit einem landesgeselichen Stempelzeichen ver-
sehenen Kartenspiele entrichtet worden ist, abgestempelt und dem Anmeldenden zur freien
Versagun überlassen.
to t einem landesgesetzlichen Stempelabdruck versehene Spielkarten sind in allen
öues auf demjenigen Blatte mit dem Reichsstempel abzustempeln, auf welchem sich der
landesgesetzliche Stempelabdruck befindet. Der letztere ist dabei, so weit es möglich ist,
erkennbar zu erhalten.
Die Lösung des Umschlags bei Spielkarten, welche in fabrikmäßiger Verpackung vor-
gelegt werden, kann gefordert werden, wenn es zur Brstttellung! d Steuerbetrags erforder-
lich ist, oder der Verdacht einer beabsichtigten Täuschung vorli
e Karten sind mit demjenigen Reichsstempel zu vunsehen, zte nach ihrer Blätter-
zahl arserderch ist.
b. Die Kartenspiele, welche sofort aus dem Bundesgebiete ausgeführt werden sollen (20),
been unter Wssicn der Steuerstelle verpackt und sind zu diesem Behufe zur Amtsstelle
chaffen. Demnächst erfolgt die IerschluhanlogeG und Abfertigung zur Ausfuhr nach
Balcho der Auosührungbversuifen unter Ziffer III und V bezw. des §. 7 des Regu-
lativs über den Betrieb der Spielkartenfabriken.
6. Die Menge der Spielkarten, welche einstweilen aufbewahrt werden sollen (2c), ist
in den Spielkarteufabriken nach Zahl und Blätterzahl der Spiele durch die mit der steuer-
lichen Aufsicht über dieselben beauftragten Amtsstellen festzustellen, die Eintragung in das
betreffende Buch (NRegulativ 8) zu bewirken und es sind die Kartenspiele, sowie die
überzähligen und Ausschußblälter in die hierfür bestimmten Behältnisse unter Verschluß des
Fabrikanten zu bringen (Regulaliv §. 5 und 9).
Bei den Spielkartenhändlern und Inhabern öffentlicher Lokale sind die zur einstweiligen
Aufbewahrung bestinunten Karlen nach Feststellung der Richtigkeit der Anmeldung entweder
in ein verschließbares festes Gelaß oder in verschließbare Kolli verpackt unter amtlichen
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