Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Verschluß zu zebman, Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Sicherstellung des 
Stempels für diese Karten gefordert werden. Die Art der Ausführung ist auf der An- 
meldung oder in besonderer Verhandlung anzugeben und die Richtigkeit der Angabe von 
dem Anmeldendon durch Unlerschrift anzuerkennen. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach 3 bezw. 5. 
Die einstveilige Ausbemahrng findet nur für die Zeit von einem Jahr nach der 
Anmeldung statt. Ist nach Ablauf dieser Frist die Ausfuhr nicht bewirkt, so hat die Ver- 
steuerung und Abstempelung zu erfolgen 
e Nachstempclung der in den Händen anderer, als der unter 2 bezeichneten 
Farsonen besindlichrt Kartenspiele ist, soweil solche nach S. 24 des Gesetzes überhaupt zu 
geschehen hat, nach den Vorschriften unter 2 bis 4 anzumelden und zu bewirken. 
Eine Anmeldung zur Auofuhr oder zur einweiligen Aufbewahrung ist ausgeschlossen. 
Ein Exemplar der geprüften und festgestellten Anmeldung erhält der Anmeldende, 
mit der Bescheinigung über den Empfang der Spielmarken und die Zahlung der Nach- 
stener versehen, zurück. Nur gegen Rückgabe derselben erfolgt die Aushändigung der 
rten nach erfolgter Abstempelung. 
Ist die Amtsstelle, welche die Nachsteuer Frboben hat, nach Ziffer 1 der Aus- 
Fühenenschtbn nicht zur Abstempelung von Spielkarten befugt, so übersendet sie die 
nachzustempelunden Karten mit einem Verzeichnisse der zu solcher Abstempelung ermächtigten 
Amt,stelle. Hin= und Rücksendung erfolgen unter der Bezeichnung als Reichsdienstsache. 
Die oberste Landeefinanzbehörde kann, um das Hin= und Zurücksenden zu vermeiden, an- 
ordnen, daß in solchem Falle die Abstempelung von der Amtsstelle, welche die Nachsteuer 
erhoben hat, mittelst Handstempels vorgenommen werde. 
en einzelnen Bundesregierungen bleibt überlassen, dahin Anordnung zu treffen, 
daß den unter 2 bezeichneten Personen gestattet werde, bereits im Monat Dezember l. J. 
Spielkarten zur Stempelung oder Nachstempelung bei der zuständigen Steuerbehörde vor- 
zulegen.
	        
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