Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Formular VI. 
temerkungen. 
1. In die „Liste der bereils im Geburtsjahre zur Impfung vorzestellten Kinder" 
sind vom Impfarzte die Namen u. s. w. nach Maßgabe der Spaltenüberschristen 
von allen denjenigen Kindern einzutragen, welche vor Abl lauf desjenigen Kaleuder- 
jahres, innerhalb dessen sie geboren sind, bereits zur Impfung vorgestellt und 
wirklich geimpst worden sind. 
. In ist einzutragen: 
. bei Impfung mit — von Körper zu Körper der Vor= und Zu- 
name des Abimpflin 
bei Jmpfung mit wasebahetr. Menschenlymphe der Name desjenigen Inslituts 
oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lumphr bezogen wurde. Hatte der 
eintragende Impfarzl die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von 
einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; 
hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so 
ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalten einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituls oder der- 
jenigen Privatperson einzutragen, von welcher das zur Impfung beuutte 
Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
*l 
I. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildelen Vaccinepustel ge- 
solgte Impfung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen 
charakteristischen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg isl 
eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nachschau mindesteno eine 
mehr oder weniger eingetrocknete Pustel oder die Borke von einer oder mehreren 
rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pusteln vorfindet. 
 
	        
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