Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, 
an welches die Bestellung erfolgt, zu diesem Behuse den Ablieferungsschein bz. die auf 
der slüe der Post.Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
. Im 8. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der 
Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge“ 
betreffend, erhält der Absatz IV. folgende Fassun 
IV. Wo die Poslverwaltung r Bestellung von Pten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete 
nach Maßgabe der Vorschriften im 8. 34 Abs. III, wegegen die Bestellung der Sendungen 
mit Werthangabe, der eingeschriebenen Pocke und der Postanweisungsbeträge an die na 
§. 34 Lß V zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen Quittungsleistung staktfindet. 
6. Im 8. 58, „Zahlungssähe für Extrapost= und Kurierbeförderungen“ betreffend, 
i* im Absat Xder letzte Saßb folgende Fassung: 
ei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bz. 
Wagen nicht zulässig. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
ephan.
	        
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