Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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§. 106 sind für die Städte die Gemeindevorslände, für dao platte Land das Landraths- 
amt zuständig 
Die „here Verwaltungsbehörde“ im Sinne des §. 139, Abs. 1 und 2 ist Unsere 
Landesregierung. 
Urkundlich haben Wir dese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollgogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beisügen lasse 
Gegeben Greiz, am 20. en nber 1878. 
L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
□ 
Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 17. Juli 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesraths und des 
Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
An Stelle des Titels VII der Gewerbeordnung ktreten nachfolgende Beslimmungen: 
Titel VII. 
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter). 
1. Allgemeine Verhältnisse. 
. 105. 
Die Festsebung der Verhällnisse Mad den felbsländigen Gewerbetreibenden und 
den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgeseß begründeten Beschränk- 
ungen, Gegensland freier Uebereinkunft. 
Zum Arbeiten an Sonn- und Zesllagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter 
nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Ausschub 
oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. 
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6. 
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, so 
lange. ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter acht- 
zehn Jahren sich nicht befassen. 
ie Entlassung der dem vorstehenden Verbot zuwider beschäftigten Arbeiter kann 
polizeilich erzwungen werden. 
Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Ande- 
res zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeits- 
buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeilgeber das Arbeits- 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amlliches Verlangen 
vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhällnisses dem Arbeiter wieder 
auszuhändigen.
	        
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