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Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vorstehende
Bestimmungen keine Anwendung.
8. 106.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes,
an welchem er zuleht seinen dauernden alfenthalt gehabt hat, kosten= und stempelfrei
ausgestellt. Die Ar#sene erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder
Vormundes; ist die Erklärung des Vaters un zu beschaffen, so kann die Gemeindebe-
hörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausslellung ist nachzuweisen, daß der
Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen,
daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
5. 109.
Wenn das Arbeiksbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn
es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeiks-
buch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an
welchem der Inhaber des Arbeilsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat.
Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Ver-
merk ue schließen.
Wird das neue Arbeitebuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren
gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken.
Hür die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennigen erhoben
werden.
8. 110.
Das Arbeitobuch (S. 106) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag
seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem
Siegel und der Unterschrift der Behörde. Leptere hat über die von ihr ausgestellten
Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeitgeber an
der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeil des Eintrittes und die Art der
der Beschäftigung, am Ende deo Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn
die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Ar-
beiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Dinie zu bewirken und von dem Arbeitgeber zu unter-
zeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des
Arbeilsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leislungen des Arbeiters
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an
dem Arbeitöbuche sin unzulässig.
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeüeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen
oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Vermerke
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