Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

2. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 
5. 121. 
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Be- 
ziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge 
zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie z, verbunden. 
Das Arbritsverhältniß zwischen den rr oder Gehülfen und ihren Arbeilgebern 
kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn 
Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst *½ 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen 2 8 ohne Aufkündigung können Gesellen und 
Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung. 
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über 
das Vestehen eines anderen, sie gleichgeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in 
einen Irrthum versetzt haben; 
l wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges 
oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeits- 
verlrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 
4. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeilgeber oder 
seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder feiner 
Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
wenn sie einer vorsätzlichen und rechlswidrigen Sachbeschsdigung zum Nachtheil 
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Verlreler oder Mitar- 
beiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers 
oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesele oder die 
gulen Sitlten verstoßen 
. wenn fie zur bnurins der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krank- 
heit behaftet 
In den unter 4 l bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, 
wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche be. 
kannt sind. 
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf 
Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen ge- 
selichen Vorschriften zu beurtheilen. 
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Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit 8 ohne Aufkündigung können Gesellen und 
Gehülfen die Arbeit verlassen 
1. wenn sie zur Forisehung der Arbeit unfähig werden;
	        
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