Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten 
Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im F. 123 vorgesehenen Fälle auf ihn An- 
wendung findet. 
Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältuiß nach Ablauf der Probezeit auf- 
gelöst werden: 
1. wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 
2. wenn der Lehrherr seine gesehlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer 
die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden 
Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur 
Erfüllung der ihm vertragsmaßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tor des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod 
des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier 
Wochen geltend gemacht wird. 
S. 129. 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe 
des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehr- 
zeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein 
Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten= und slempel- 
frei zu beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der 
Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen auogestellten Lehrbriefe treten. 
8. 130. 
Verläßt der Lehrling in einem durch dieses Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne 
Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf Rückkehr des 
Lehrlings nur Leltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizei- 
behörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange 
in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtlichee Urtheil das Lehrverhäliniß nicht für 
aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche na 
dem Austritte des Lehrlings gestelll it. Im Falle der Weigerung kann die Polizeibe= 
hörde den Lehrling zwangsweise zurückführen lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe 
bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten. 
S. 131. 
Wird von dem AMater oder Vermund für den Lehrling, oder, sofern der letztere 
großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erllärung abgegeben, daß 
der Lehrling zu einem andern Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt 
das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früber enllassen wird, nach Ablauf von vier 
Wochen als aufgelsst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeilobuche 
zu vermerken. 
Binnen neun Monaten nach der Auflssung darf der Lehrling in demselben Gewerbe 
von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt 
werde
	        
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