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S. 139.
Wenn Naturereignisse oder Unglücköfälle den Wri-m Betrieb einer Fabrik unter-
brochen haben, so können Ausnahmen von den in 8. 135 Abs. 2 bis 4 und in F. 136
vorgesebenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwal-
tungsbehörde, auf längere Zeil durch den Reichskanzler nachgelassen werden. In dringen-
den Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibe-
hörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken
s erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer an-
deren als der durch §. 136 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen
Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungs-
behörde, im übrigen durch den Neichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen
Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger alo sechs Stunden beschäftigt werden, wenn
zwischen den Arbeitestunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer
bewäher. werden.
auf Grund vorstehender Bestimmungen zu kreffenden Verfügungen müssen
schiich erlassen werden.
§. 139..
Durch Beschluß des Bundesratho kann die Verwendung von jugendlichen Arbeitern
sowie von Arbeiterinnen für gewisse Jabrikalionszweige, welche mit brsonderen Gefahren
für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagl oder von besonderen
Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann für gewisse Fabrikationszweige
die Nachtarbeit der Arbeilerinnen untersagt werden.
Durch Beschluß des Bundcoraths können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit
ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welchr sonst durch die Art des Betricbes
auf eine regelmäßige Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken,
deren Belrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht
gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschräukt ist, Ansnahmen
von den in 8. 135 Abs. 2 bis 4 und in §F. 136 vorgesehenen Beschränkungen nachge-
lassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeikezeit für Kinder die Dauer von
sechsunddreißig Stunden und für junge Leute die Dauer von sechszig, in Spinnereien von
sechsundsechözig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Beslimmungen sind dem nächstfol-
genden Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Krast zu sezen, wenn der Reichstag dies
verlangt.
8. 139b.
Die Aufsicht ũber die Ausführung der Beslimmungen der 88. 135 bis 1394n sowie
des 8. 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben den
ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landeoregierungen zu ernennenden Be-
amten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aussicht alle amtlichen Be-
sugniise der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der
Fabriken zu. Sie sino, vorbehaltlich der Anzeige von Gesebwidrigkeiten, zur -