Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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2. Personen, welche im Gesindeverhältnisfe stehen; 
3. die mit gewöhnlichen auch uhechalt, d Gewerbes vorkommenden Arbeiten be- 
schäftigten Tagelöhner und Handarb 
4. Personen, die in der Stellung von F4 nenten (Geschäftsführer, Inchführen 
Werkmeister und dergleichen) in gewerblichen Betrieben rsimhe werd 
V. Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge d ün rer 
schäfiidnt eines Arbeitshucheo nicht bedürsen, ist die Aussiellung eines Frchnn, wenn 58% 
von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
.n Ueber die enegeiellun Arbeitobücher ist nach dem anliegenden Formular A ein 
für 9 Kalenderjahr abschließendes Verzeichniß zu führen. 
VI. Die Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand) hat Arbeitsbücher nur für solche 
m7 auszustellen, welche im Ortsbezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt 
haben 106) und Klaubhaft machen, daß für sie bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht 
wabange h ist, oder daß das für sie ausgeslellte Arbeitstuch volsstindig. anogefet, oder 
unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen oder vernichtet ist (88. 
VII. Wird der Antrag auf Auostellung eines Arbeitsbuches % err dem Vater 
oder Vormunde gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund 
dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beschafft 
werden kann, daß die Gemeinbebobehr. deojenigen Orte, wo der Arbeiter feinen Kten 
dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des Vaters ergänzt hat (F. . 
er Nachweis isi durch Beibringung einer mũndlicheu oder schriftlichen crse 
des Valers oder Vormundcs, beziehungsweise durch eine schriftliche Bescheinigung der Be- 
hörde zu Frbringe 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, ist in der Regel nur dann 
anzunehmen, wenn der lebtere körperlich oder geistig zushis ist, eine Erklärung abzu- 
geben, oder wenn jein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher oder 
schriftlicher JIah. mit ihm nicht möglich ist. 
VIII. Soweit nicht anderweit fenst daß der Arbeiter zum Besuche der Volkeschule 
nicht mehr vanpsiccher ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors deejenigen 
Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volkaschule entlassen ist. 
IX. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit fest- 
stehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts., Tausscheines) zu fordern. 
X. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten 
Seiten des Formulars nach den beigefügten Mustereinträgen. Die Nummer des Arbeits- 
buches muß mit der laufenden Nummer deo Verzeichnisses der Arbeitsbücher (V) überein- 
stimmen. 
Die Anohändigung des Arbeilsbuches darf . erfolgen, wenn sämmtliche Colonnen 
des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind 
XI. MWird die Ausstellung eines neuen rbeitebuches au Stelle eines früheren be- 
r’ so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das letztere aus- 
gestellt war, sowie, ob dasselbe vollständig auogefüllt, oder unbrauchbar geworden oder 
verloren gegangen oder vernichiet ist.
	        
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