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Das Ergebniß deeser Feststellung ist in das Arbeitsbuch S. 2 zten Aun in das
Verzeichniß der Arbeitabücher, Colonne „Bemerkungen“ einzutragen (F. 109 Abs. 1).
Ist das frühere Mrbokbhh vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar betorn so
ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen (S. 109 Abs. 1).
Die Ausstellung des neuen Arbeitobuches ist der Behörde, welche das frühere Arbeits-
buch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahred der Ausstellung anzuzeigen und von dieser
in ihrem Verzeichnisse der Arbeilsbücher unter der Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken.
Die Ausstellung cines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert werden,
wenn das frühere Arbeitobuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder
vernichtet isi. In diesem Falle ist aber die Bestrafung deo Arbeiters nach Maßgabe des
§. 150 Nr. 3. der Gewerbeordnung herbeizuführen.
XII. Die Ausstellung der Arbeitsbücher hat kosten-= und stempelfrei zu ersolgen.
Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrau
wordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum h von
50 Mennigen erhoben werden (F. 109 Abs. 2).
XIII. Die Ortepolizeibehörden (Gemeindevorstände) baben sich auf Kosten der Ge-
meinde sofort mit einer hinreichenden Aangahl von Formularen zu Arbeitsbuchern zu ver-
sehen und solche forklaufend vorräthig zu halten. Bis auf Weiteres haben sie ihren Be-
darf gegen portofreie Einsendung des Rostenbetrago, hinsichtlich dessen weitere Bekanntmachung
vorbehalten bleibt, von der Fürstlichen Regierungskanzlei zu beziehen.
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß vom 1. Januar
1875 an sämmtliche gewerbliche Arbeiter unter 21 Jahren und zwar auch diejenigen,
welche schon vorher in Arbeit gestanden haben, im Besitz eines Arbeitbuches sein müssen,
worauf Arbeiter wie Arbeitgeber durch ebriache Bekanntmachungen unter Himweis auf
die Strafbestimmung des §. 150 ad 1 der Gewerbeordnung aufmerksam zu machen sind.
Sollten die Ortspolizeibehörden einen # die ersten Ansorderungen Genügenden Vorrath
von Formularen nicht zeitig genug beschafft baben, so sind zunächst diejenigen Arbeiter,
welche eine neuc Beschäftigung anzutreten baabsichtigen, und sodann unter den übrigen be-
reito in Beschäftigung befindlichen Arbeitern die „jungen Leute“ zwischen 14 und 16
Jahren in Fabriken und deuselben gleichgestellten Anlagen (F. 135 Abs. 4 und 5. 154
Abs. 2 und 3 des Gesetzes) mit Arbeitsbüchern zu versehen.
B. Arbeitokarten.
I. Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken, in
Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft kauwfinden
in Hüttemwerken, Bauhöfen, sowie in Vergwerken, kefkrrritungonnstalten, unlerirdisch be-
triebenen Brüchen und Gruben beschäftigt werden. (F. 137 Abs. 1, S. 154 Abf. 2 und 3.)
Für RKinder, wesche das zwölfle Krnesahr noch nicht vollendet haben, dürfen Ar-
beitskarten nich! ausgestellt werden. (5§. Abs. 1).
II. Ueber die augsgestellten n ist nach dem beigefügten Vormulare ein für
jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichniß zu führen.
III. Die Arbeitskarten sind von denjenigen Ortspolizeibehörden (Gemeindevorständen)