Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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auszustellen, in deren Bezirk die Kinder, für welche sie *r sind, Beschäftigung an- 
nehmen oder während dieser Veschäftigung sich aufhalten 
Die Bestimmung unter A VII. findet auch uus’ 4. Ausstellung von Arbeits- 
karten Anwendung (5. 137 Abs. 2). Für jedes Kind, für welches die Ausstellung einer 
Arbeitskarte beantragt wird, ist die Vorlegung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tauf- 
Scheines) zu fordern. 
V. Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formulars nach 
dem angefügten Mustereintrag. 
Die Nummer der Arbeiskarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses 
den Arbeitskarlen (II) übereinstimmen. Unter „Schulverhältnisse“ sind die Schule, welche 
Kind während der bevorstehenden Beschäftigung zu besuchen hat, sowie die Tage und 
ss an welchen dies zu geschehen hat, einzutragen. Soweit diese Verhälknisse der 
Orlspolizeibehörde nicht bereito amtlich bekanut sind, ist darüber eine Erklärung des 
Schul-Inspeckors derjenigen Schule zu ersordern, welche das Kind zu besuchen hat. 
Unter „Bemerkungen" sind diejenigen Verhältnisse einzutragen, von welchen die An- 
wendung besonderer auf Grund der §. 139 Abs. 2 und 1393 erlassener Vorschriften 
abhängt. (Vergleiche auch Nr. VI). 
VI. Vor Ausstellung einer Arbeitskarte n thunlichsl festzustellen, ob für dasselbe 
Kind bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle ist darauf zu halten, 
daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen abgeliefert wird, es sei denn 
jene verloren gegangen, vernichtet oder von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt. 
Nicht mehr brauchbar ist eine Arbeitskarte namentlich dann, wenn die Angabe derselben 
über die Schulverhältnisse in Folge eines Wechsels des Arbeilgebers oder des Aufent- 
haltsortes oder sonstiger Veränderungen unzutreffend geworden ist. 
Die Ansslellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften, wie die- 
jenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die bis- 
berige Arbeitskarke eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, un- 
brauchbar gewordenen, verloren gegangenen rc. ausgesteilt ist, hat rie ausstellende Behörde 
unter „Bemerkungen" in die Arbeitskarte und in das Verzeichniß der Arbeitskarten einzutragen. 
VII. Die Auohändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern 
aun den Vater oder Vormund, oder an den Arbeitgeber desselben, und *j1 erst nach- 
dem sümmhe Kolonnen des Verzeichnisses der Arbeitkarlen ausgefüllt sind. 
e Ortopolizeibehörden (Gemeindevorstände) haben sich auf Kosten der Ge- 
u zeiig uait einer hinreichenden Anzahl von Formularen zu Arbeitskarten zu versehen 
und solche fortlaufend vorräthig zu halten. Bis auf Weiteres haben sie ihren a 
gegen portofreie Einsendung des Brtrages, hinsichtlich dessen weitere Vetanntmachung 
bebkepeen bleibt, von der Fürstlichen Regierungskanzlei zu beziehen. 
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betracht, daß vom k!. Januar 
1879 an auch diejenigen Kinder zwischen 12 und 14 Jahren mit Arbeitskarten versehen 
sein müssen, welche bisher ein nach Maßgabe des früheren §. 131 der Gewerbeordnung 
ausgestelltes Arbeitsbuch geführt haben. 
Sollten die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände) einen für die ersten Anforder- 
ungen genügenden Vorrath von Formularen nicht zeilig geung beschafft haben, so sind 
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