Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

D. 
C. 
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zunächst *- Aiwder mit Arbeitskarten zu versehen, welche eine neue Beschäftigung 
anzutreten beabsicht 
Beschäftigung jugendlicher Arbeit 
I. Die echälh jugendlicher Arbeiter in Fabriken und vonfelben gleichstehenden 
Anlagen (vel. B 1) dass nicht stattfinden, bevor der Mbbeitgeher der Ortspolizeibehörde 
die in S. 138 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat. 
Die Anzeige 405 rrehen lassen, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwischen 12 
und 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine von beiden 
Altersklassen bescheftigtn werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist darauf zu prüfen, ob 
sie äamithiche in §. 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und, wenn dies 
nicht der Fall, zur Ilnncld zweühugeben. 
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Veeränderungaangeigen 
sind 1 den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik r2c. besonders zu führen sind. 
I. Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderunganzeigen ist nach dem 
—ie Formular ein Verzeichniß der im Verwaltungsbezirke belegenen Fabriken 2c. 
welche iInge0üie Arbeiter beschäftigen, zu führen. 
er Arbeitgeber, welcher die in S. 138 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige 
penan bnae Prn schriftlich darauf hinzuweisen, daß er in den Arbeitsräumen, wo jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt sind, dab in S. 138 Abs. 2 erwähnte Verzeichniß derselben, wozu 
E. 
ein Formular hieneben beigefügt ist, und den eben daselbst erwähnten, unten abgedruckten 
Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat. 
D. Aufsicht über die Aus führung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher 
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter. 
I. Die Aussicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlicher Arbeiter betreffenden Bestimmungen liegt den Polizeibe- 
hörden (für die Städte den Gemeindevorständen, für das plalte Land dem Fürstlichen 
Landrathsamt) ob, und zwar hinsichtlich dieser lehteren Bestimmungen auch dann, wenn 
besondere Aussichtsbeamte auf Grund des §. 139b der Gewerbeordnung angestellt sein 
oder werden sollten. 
II. Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den 
Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei den Ge- 
werbe-Unternehmern ihres Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig 
zu überwachen. 
In jeder gewerblichen Anlage, auf welche die Bestimmungen über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter Anwendung finden, sind in Zukunft jährlich mindestens zwei Re- 
visionen vorzunehmen. Bei jeder derselben hat die revidirende Vehörde folgende Punkte 
feslaustellen: 
Wie groh ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeitl beschäftigten 
Arbeiter 
u. zwischen 16 und 21 Jahren? 
b. zwischen 14 und 16 Jahren? 
c. zwischen 12 und 14 Jahren?
	        
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