D.
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zunächst *- Aiwder mit Arbeitskarten zu versehen, welche eine neue Beschäftigung
anzutreten beabsicht
Beschäftigung jugendlicher Arbeit
I. Die echälh jugendlicher Arbeiter in Fabriken und vonfelben gleichstehenden
Anlagen (vel. B 1) dass nicht stattfinden, bevor der Mbbeitgeher der Ortspolizeibehörde
die in S. 138 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat.
Die Anzeige 405 rrehen lassen, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwischen 12
und 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine von beiden
Altersklassen bescheftigtn werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist darauf zu prüfen, ob
sie äamithiche in §. 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und, wenn dies
nicht der Fall, zur Ilnncld zweühugeben.
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Veeränderungaangeigen
sind 1 den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik r2c. besonders zu führen sind.
I. Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderunganzeigen ist nach dem
—ie Formular ein Verzeichniß der im Verwaltungsbezirke belegenen Fabriken 2c.
welche iInge0üie Arbeiter beschäftigen, zu führen.
er Arbeitgeber, welcher die in S. 138 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige
penan bnae Prn schriftlich darauf hinzuweisen, daß er in den Arbeitsräumen, wo jugend-
liche Arbeiter beschäftigt sind, dab in S. 138 Abs. 2 erwähnte Verzeichniß derselben, wozu
E.
ein Formular hieneben beigefügt ist, und den eben daselbst erwähnten, unten abgedruckten
Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat.
D. Aufsicht über die Aus führung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter.
I. Die Aussicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlicher Arbeiter betreffenden Bestimmungen liegt den Polizeibe-
hörden (für die Städte den Gemeindevorständen, für das plalte Land dem Fürstlichen
Landrathsamt) ob, und zwar hinsichtlich dieser lehteren Bestimmungen auch dann, wenn
besondere Aussichtsbeamte auf Grund des §. 139b der Gewerbeordnung angestellt sein
oder werden sollten.
II. Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den
Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei den Ge-
werbe-Unternehmern ihres Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig
zu überwachen.
In jeder gewerblichen Anlage, auf welche die Bestimmungen über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter Anwendung finden, sind in Zukunft jährlich mindestens zwei Re-
visionen vorzunehmen. Bei jeder derselben hat die revidirende Vehörde folgende Punkte
feslaustellen:
Wie groh ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeitl beschäftigten
Arbeiter
u. zwischen 16 und 21 Jahren?
b. zwischen 14 und 16 Jahren?
c. zwischen 12 und 14 Jahren?