Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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2. Sind sämmtliche Arbeiter zwischen 14 und 21 Jahren mit vorschriftomäßig 
auögefüllten Arbeitsbüchern und sämmtliche Arbeiter zwischen 12 und 14 Jahren 
mit Arbeitskarten versehen? 
Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gestolichen Bestimmungen und das Verzeichniß der jugend- 
lichen Arbeiter ausgehängt? 
Stimmen die Angaben des Verzeichnisses *&W“ Arbeitszeit und Pausen mit der 
der Polizeibehörde gemachten Anzeige überei 
Stimmen die in die Verzeichnisse J—n jugendlichen Arbeiter mit dem 
Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeilsbüchern und Arbeits- 
karten überein? 
Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den geseblichen 
Vorschriften und den auf den Befzeichnissen eingetragenen Angaben überein? 
Besuchen die jugendlichen bürbeiter die Schule nach Mahgabe der in den Arbeits- 
karten augegebenen Einrichtung? 
4. Werden Kreteiterimnen anlhegec der Vorschrist des §. 135 Abs. 5 der Gewerbe- 
ordnung beschäftigt? 
III. Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der 8. 140 
und 139.. Abs. 2 nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des F. 139. . 
vorgeschriebenimdIstbeiden-RevisionfeflzttftelchhobdteBeschaitthmgder Arbeiten-innen 
und jugendlichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Be- 
stimmungen staklfindet. 
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8 1½2 Uhr Abends und 5½ Uhr Morgens 
oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei Nacht 
oder Sonntags zucsusshrenden Revision zu unterziehen. 
Ueber jede Revision, welche in einer den Bestimmungen über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter entworfenen Anlage stattgefunden hat, ist auf den in den Arbeits- 
räumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen. Das Dalum der- 
selben und die dabei vorgefundene Anzahl der jugendlichen Arbeiter sind in das nach 
C. II. zu führende Verzeichniß der Fabriken rc. einzutragen. 
V. Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiler betreffenden Bestimmungen rechtskräftig erkannten bezw. 
festgesetzten Strasen sind in das Verzeichniß der Fabriken rc. einzutragen. 
VI. Alljährlich im Monat Dezember haben die Polizeibehörden der vorgesetten 
höheren Verwaltungobehörde eine Uebersicht der in ihrem Verwaltungsbezirke vorhandenen 
Fabriken 2c., in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach dem beigefügten 
Formular uchen 
Im Lauf der Monate März und April des Jahres 1879 ist eine erstmalige 
allgemeine Revision sänticher ieewerblicher Anlagen vorzunehmen, bei welcher haupt- 
sächlich festzustellen ist, ob die zur Zeit beschäftigten Arbeiter unter 21 Jahren mit vor- 
schriftsmäßig ausgestellten und ksegfillten Arbeitsbüchern beziehungsweise Arbeitskarten 
versehen sind. Bei dieser erstmaligen Revision sind die Arbeitgeber auf die vorgcsundenen 
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