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Tage oder weniger herab, so isl von der Einlieferung des Sträflings in die S. 1 Ziffer III
und IV bezeichneten Anstalten abzusehen und die Strafe im Gerichtögefängnisse zu vollstrecken.
8. 3.
Die auf Grund des F. 56 des Strafgesetzbuchs in eine Erziehungs= oder Besserungs-
anstalt verwiesenen jugendlichen Personen werden, wie zeither, in der zu Zeit befindlichen
Lehr= und Erziehungsanstalt untergebracht.
S. 4.
Personen, welche auf Anordnung der Behörde in einem Arbeitshause unlergebracht
werden sollen, sind in der Regel in das Arbeitshaus zu Dreißigacker einzuliefern.
8. 5.
Die bei der Einlieserung der Sträflinge in die gemeinschastlichen Anstalten zu beach-
tenden Vorschriften werden, soweit sie nicht aus dem Inhalte der Staatsverträge selbst
hervorgehen, von der Landesregierung noch besonders zur Kenntniß der betheiligten Be-
hörden gebracht werden.
§S. 6.
Gegemwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1878 in Kraft. Mit demselben
Tage wird die Regierungsverordnung vom 31. December 1870 außer Wirksamkeit gesetzt.
Wegen der Ueberführung der am 1. April 1878 in einer Strafanstalt beziehentlich
in einem Gerichtsgefängnisse bereits befindlichen, auf Grund gegenwärtiger Verordnung in
eine andere Anstalt zu versehenden Gefaugenen und Sträflinge ergeht, — und zwar in.
soweit unter einstweiliger Aufrechterhallung der bisherigen Bestimmungen für die in der
betreffenden Anstalt Detinirten —, besondere Verfügung an die betheiligten Behörden.
Greiz, am 30. März 18758.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.