188
8. 2.
Der Bezirk des Amtsgerichts Greiz umfaßt die Bezirke der bisherigen Justiz-
ämter Greiz 1 und Greiz II, die Gemeindebezirke von Vernsgrün, Brückla, Eubenberg, Fröbers.
grün, Hain, Hohenölsen, Kauern, Lunzig, Mehla, Neudörfel, sowie den Lunziger
Damanialfarft
ezirk des Amtsgerichts Zeulenroda wird gebildet aus den Gemeinde-
bezirken von Zeulenroda, Arnsgrün, Büna, Dobia, Leiningen, Pöllwitz, Schönbrunn und
Wolfshayn.
Der Bezirk des Amtsgerichts Burgk besteht aus dem Bezirk des bisherigen
Justizamtes Burgk.
Es bleibt jedoch vorbehalten, im Verordnungswege die Bezirke der Amtzgerichte
Greiz und Zeulenroda durch Zuweisung von Ortschaften des einen Bczirko in den andern
zu verändern, wenn und soweit in Folge künftiger Erfahrungen eine solche Aenderung als
zweckmäßig erkannt werden sollte.
. 3.
Für die amtliche Thätigkeit in solchen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche be-
sondere Gerichte zugelassen sind, ist in demjenigen Umfsange, in welchem sie dermalen
Justizämtern obliegt, der jedesmalige erste oder einzige richterliche Beamte des betreffen-
den Amtsgerichts zuständig (vergl. Geseh vom 10. Juni 1873, 8. 10 al. 1).
Bezüglich dieser Rechtsangelegenheiten wird der bioeherige Fustanzenug. basbehalen,
Die Geschäfte der sreiwilligen Gerichtsbarkeit und diejenigen Geschäfte der Justizver-
waltung, welche jetzt den Justizämtern, beziehungsweise in ihrer Guchshet 5r0 Handels-
Ferichte, zuslehen, inobesondere die Aufsicht über die Standesämter, werden anf die
Amtegerichte übertragen. Jedoch ist Unsere Regierung ermächtigt, mit selbsiständiger Er-
ledigung von Geschäften der freiwilligen Gerichtebarkeit im Bezirke des Amtsgerichlo Greiz
einzelne Mitglieder des Landgerichts zu beauftragen und die dadurch bedinglen Zuständig-
keits, und sonsligen Verhälknisse zu ordnen. — Die gesetzlichen Befugnisse der Notare
werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Auch bleibt es Unserer Regierung vorbehalten, Amtsgerichte mit anderen — in diesem
§. nicht besonders erwähnten — Geschäften der Justizverwallung, sowie einzelne richter-
liche Beamte mit andern Verwaltungögeschäften, je nach dem Bedürfniß zu betrauen.
S. 4.
Der bei dem Laudgerichte zu bestellende Staathanwalt hat zugleich die Funktionen
des Amtsanwaltes beim Amisgerichte Greiz zu versehen.
S. 5.
Dem Landgerichte, dem Staatsamwalt und den Amtsgerichten wird das nöthige
Subalterupersonal beigegeben, ebenso den mit den Geschäften der freiwilligen Gerichtobar-
keit beanstragten Mitgliedern des Landgerichts.
S. 6.
Bezüglich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mögen sie in erster