Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Tustanz von Amlsgerichten oder von beauftragten Mitgliedern des Landgerichls verhandelt 
und entschieden werden, ist das Landgericht einzige Berufungsiustang. 
t die Verfügung, Entscheidung oder Unterlassung eines in erster Instanz thätig 
denefaie beaustragken Landgerichtsmitglieds Gegenstand der Verufung oder Beschwerde, 
so 4 selte an der zweitinstanzlichen Verhandlung, Abstimmung und Entscheidung 
nicht T 
* steht das Landgericht als nächste dienstliche Aufsichtsbehörde und Beschwerde- 
instanz über den im Vorstehenden gedachten grstinstanglien Behörden und beauftragten 
Richtenn. ebenso auch über den Notaren des 
Die Geschäfte der Justizverwalkung, ecche Pent dem Kreisgerichte bezüglich einzelnen 
Beamten desselben obliegen, gehen in entsprechender Weise auf das Landgericht resp. dessen 
Beamte über. 
Der Präsident des Landgerichts hat in dieser Bcziehung dieselben Befugnisse und 
Obliegenheiten, welche dem Director des Kreisgerichts beigelegt sind. Insbesondere finden 
die Beslimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 1875, insoweit sie sich auf das Kreisge- 
richt und auf das Depositenwesen desselben beziehen, entsprechende Anwendung auf das 
tandgerict. * dessen Depositenwesen. 
Auf das Landgericht werden auch die nach dem Geseh vom 16. December 1876 
und in 1n5 Verordnung vom 23. Jannar 1877 dem Kreisgerichte in Bezug auf die 
Grund= und Hpothetnbücher und das Hypothekenwesen zugewiesenen Rechte und Ob- 
liegenbeiten übertrage 
4e Lanbellegierun ist besugt, das Landgericht auch mit andern Geschäften der 
Jenibulertnddet z. B. mit denjenigen Funktionen zu betrauen, zu deren Uebertragung 
auf das Kreisgericht Unsere Landesregierung durch §. 4 und 6 al. 2 der Landes- 
herrichen Verordunng vom 4. November 1875 ermächtigt worden ist. 
e Erlassung etwa erforderlicher Unofühmungevorschriken“ in den gedachten Beczieh- 
ungen refollt durch Regierungsverordnung. 
S. 7. 
Wir und Unsere Regierungsnachfolger, sowie sämmtliche Mitglieder Unseres Fürst- 
lichen Hanses werden bei dem Landgerichte Recht nehmen. 
Dasselbe ist die zunächst zuständige Gerichtsbehörde für Mitglieder auswärtiger 
Nehentenfawmilien, sofern sie im Fürstenthume Recht zu nehmen 
den Reichsgesegen geordneten besonderen Gerichtoftendr, mit Einschluß des 
dinglichen, finden in Ricchtsangelegenheiten Unserer Sellsl, Unserer Regierungsnachfolger 
und der Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses, wie derjenigen anderer Deutscher Regenten- 
bausen olern sie im Hüslethume Recht zu nehmen haben, nicht stat 
Uns Selbst, Unsere Regierungsnachfolger oder ein Pa 0, Unseres Fürst- 
lichen seo oder anderer Deutscher landesherrlicher Häuser betreffenden, innerhalb des 
Fürstenthums anhängig zu machenden Rechtsangelegenbeiten, welche nach reichsgesehlicher 
Beslimmung an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amsgerichts unterfallen würden, 
Frfolgt. die erstinslanzliche Behandlung und Enkscheidung durch ein Mitglied ded Landgerichts. 
Dieses Milglied und für Fälle der Verhinderung desselben ein regelnahiger Vertreter
	        
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