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Tustanz von Amlsgerichten oder von beauftragten Mitgliedern des Landgerichls verhandelt
und entschieden werden, ist das Landgericht einzige Berufungsiustang.
t die Verfügung, Entscheidung oder Unterlassung eines in erster Instanz thätig
denefaie beaustragken Landgerichtsmitglieds Gegenstand der Verufung oder Beschwerde,
so 4 selte an der zweitinstanzlichen Verhandlung, Abstimmung und Entscheidung
nicht T
* steht das Landgericht als nächste dienstliche Aufsichtsbehörde und Beschwerde-
instanz über den im Vorstehenden gedachten grstinstanglien Behörden und beauftragten
Richtenn. ebenso auch über den Notaren des
Die Geschäfte der Justizverwalkung, ecche Pent dem Kreisgerichte bezüglich einzelnen
Beamten desselben obliegen, gehen in entsprechender Weise auf das Landgericht resp. dessen
Beamte über.
Der Präsident des Landgerichts hat in dieser Bcziehung dieselben Befugnisse und
Obliegenheiten, welche dem Director des Kreisgerichts beigelegt sind. Insbesondere finden
die Beslimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 1875, insoweit sie sich auf das Kreisge-
richt und auf das Depositenwesen desselben beziehen, entsprechende Anwendung auf das
tandgerict. * dessen Depositenwesen.
Auf das Landgericht werden auch die nach dem Geseh vom 16. December 1876
und in 1n5 Verordnung vom 23. Jannar 1877 dem Kreisgerichte in Bezug auf die
Grund= und Hpothetnbücher und das Hypothekenwesen zugewiesenen Rechte und Ob-
liegenbeiten übertrage
4e Lanbellegierun ist besugt, das Landgericht auch mit andern Geschäften der
Jenibulertnddet z. B. mit denjenigen Funktionen zu betrauen, zu deren Uebertragung
auf das Kreisgericht Unsere Landesregierung durch §. 4 und 6 al. 2 der Landes-
herrichen Verordunng vom 4. November 1875 ermächtigt worden ist.
e Erlassung etwa erforderlicher Unofühmungevorschriken“ in den gedachten Beczieh-
ungen refollt durch Regierungsverordnung.
S. 7.
Wir und Unsere Regierungsnachfolger, sowie sämmtliche Mitglieder Unseres Fürst-
lichen Hanses werden bei dem Landgerichte Recht nehmen.
Dasselbe ist die zunächst zuständige Gerichtsbehörde für Mitglieder auswärtiger
Nehentenfawmilien, sofern sie im Fürstenthume Recht zu nehmen
den Reichsgesegen geordneten besonderen Gerichtoftendr, mit Einschluß des
dinglichen, finden in Ricchtsangelegenheiten Unserer Sellsl, Unserer Regierungsnachfolger
und der Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses, wie derjenigen anderer Deutscher Regenten-
bausen olern sie im Hüslethume Recht zu nehmen haben, nicht stat
Uns Selbst, Unsere Regierungsnachfolger oder ein Pa 0, Unseres Fürst-
lichen seo oder anderer Deutscher landesherrlicher Häuser betreffenden, innerhalb des
Fürstenthums anhängig zu machenden Rechtsangelegenbeiten, welche nach reichsgesehlicher
Beslimmung an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amsgerichts unterfallen würden,
Frfolgt. die erstinslanzliche Behandlung und Enkscheidung durch ein Mitglied ded Landgerichts.
Dieses Milglied und für Fälle der Verhinderung desselben ein regelnahiger Vertreter