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der Schornstein muß, — soweit nicht für einzelne Gattungen beziehentlich für
solche Be cho Schornfkeine, welche nicht den Bestimmungen in §. 52 der Baupoli-
zeiordnung für Städte reh n 48 der Baupolizeiordnung für Dörfer entsprechen,
nach dem Folgenden eine andere Vorschrist zur Anwendung komut —, vierteljährlich ge-
kehrt werden.
kann jedoch die Polizeibehörde —, der Gemeindevorsland in den Städten,
das Klun Landrathsamt für das platte Land —, im einzelnen Falle, iusbesondere
wenn die ungleiche Feuerung in gewissen Sein zu den verschiedenen Jahregzeiten
dies zweckmäßig erscheinen läßt, anordnen, daß das jährlich viermalige Kehren in anderer
Weise auf das Jahr vertheilt werde.
3.
An die Stelle des Absatz 1 unter b. Kap. 1 §F. 2 tritt folgende Vorschrift:
Die Schornsteine der in Feuer arbeitenden Handwerker, ebenso alle diejenigen unbe-
steigbaren Schornsteine, welche nicht den Bestimmungen in §. 52 Absatz 2 und 3 der
Baupolizeiordnung für die Städte resp. in 8. 48 Absah 2 und 3 der Vaupolizeiord-
nung für Dörser entsprechen, sind bei Holz= oder Holzkohlen-Feuerung zwölf Male, bei
Stein- oder Braunkohlen-Feuerung zehn Male im Jahre zu kehren, auch erfteren Falls
jährlich einmal auszubrennen.
Die unter Ziffer 2 bezeichneten Polizeibehörden sind ermächtigt, im Falle sich er-
hebender Nothwendigkeit ein österes Kehren der Schornsteine gewisser Gattungen oder
auch einzelner Schornsteine anzuordnen.
4.
Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, der Polizeibehörde Aaeige zu erstatten, so
oft ihnen eine besondere Anordnung nach Ziffer 2 und 3 nöthig scheint.
Die in Kap. I F. 2 unter 1x. —n-m Besichtigung der Feuerstätten und
Schornsteine ist in jeder Ortschaft in Zwischenräumen von nicht mehr als drei Jahren,
und slets unter Zuziehung des Schornsteinfegero des Kehrbezirks, sowie gite „Maurer-
meisters oder zum selbstständigen Gewerbebetriebe befuglen Maurers vorzunehme
Gegenwärtiger Gesehro-Nachtrag sur Feuerverhütungs- und Lösch- roeng ritt mit
dem 1. Juli laufenden Jahres in Kra
Urkundlich unter Unserer aairalenhänachen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 17. Juni 1878.
(L. S) Heinrich XXII.
Faber.