Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung beziehungoweise der gewerblichen Nieder. 
lassung ihrer Geschäftoherren 
a. Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Be- 
stellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen 
. Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Wanen nur behufs deren 
Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen 
. Diejenigen, welche ausschließlich im Marktverkehr oder in öfemtchen Ausstellungen 
die in F. 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebes ausüben; 
Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen und 
anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies 
von den zuständigen Behörden gestaltet ist, feilbieten; 
Gewerbetreibende, welche in nicht Hröberer ( Entfernung als 15 Kilometer vom Wohnorte 
K. selbstverfertigte Vagren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktver- 
kehres gehören, feilbie 
b. gewerbliche Fi unsichuch deren dies nach Landesgebrauch herge- 
bracht ist, a 
. das ana ausüben; 
Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb des Ge- 
meindebezirks und der etwa im Verordnungswege dem Gemeindebezirk des Wohn- 
orts in dieser Hinsicht gleichgestellten nächsten Umgebung desselben Waaren auf- 
kaufen, Waaren oder Leistungen feilbieten oder Waarenbeslellungen suchen. 
S. 3. 
Gewerbebekrieb der Ausländer. 
In Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsit 
noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, trelen, sofern nicht 
durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen der Landesregierung ander- 
weite Wesieebungen getroffen sind, nachstehende besondere Bestimmungen ein: 
S 
4 Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen auch dann unter- 
worfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Vorstwirthschaft, des 
Garten- und Obstbaues, der Jagd und des iscsanges ohne vorgängige Be- 
stellung in eigener Person feilbielen wollen (F. 1, Nr. 1); 
Die Bestimmungen des §. 2 Nr. 1 finden 9 Farul) und auf die in ihren 
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft 
Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen, keine Anwendung; 
Aller Handel (Verkauf und Ankanf von Waaren und Suchen von Waarenbe- 
stellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten bleibt von der Gewerbe- 
steuer frei. 
“ 4. 
g der *8 56r L à 92 ' 541 1 und 
der eie err außerhalb des Wohnorté. 
Wer außer dem Marktverkehr oder öffentlichen Ausstellungen an einem Orte des
	        
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