Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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letzteres auf andere als die im Gewerbesteuerschein bezeichneten Gegenstände, Waaren oder 
Leistungen ausdehnen, oder Begleiter oder Fuhrwerk mitführen, ohne daß dieß im Ge- 
werbesleuerscheine vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen Anzahl, so ist 
er verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung beziehungsweise Ergänzung 
des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbesteuerscheines zu machen. Die Be- 
stimmungen des H. 5 finden hier gleichmäßige Anwendung. 
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebeo eine Erhöhung der 
Steuer (F. 8) bedingt, hat der Landrath als Vorsitzender des Landebßausschusses bez. der 
committirte Beamie zugleich den zu entrichtenden Steuersatz, auf welchen jedoch der für 
das betreffende Jahr bereits entrichlete Steuerbetrag in Anrechnung gebracht wird, ander- 
weit festzuseten und den abgeänderten Gewerbesteuerschein gegen Erlegung des Mehrbe- 
trags ausguhändigen. 
S. 7. 
Verpflichtung des Inhabers des Gewerbestenerscheines. 
Der Inhaber eines Gewerbesteuerscheines ist verpflichtel, diesen während der lhat- 
sächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Erfordern den zu- 
ständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder den Gewerbesteuerschein an 
einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als der in dem Gewerbesteuerscheine 
angegebenen Anzgahl mitführen. 
8. 8. 
Betrag der Steuer. 
Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen belrägt in der Regel 50 M. für 
jedes Kalenderjahr, und zwar ohne Nücksicht auf die Zeitdauer des Betriebs (siehe jedoch 
die besonderen estimungen 8. 
Der Landrath als Vorsihender des VLandedausschusses bez. der couimittirte Beamle 
ist jedoch n 
. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter u. und b.), sofern solche 
nicht in einem für dieselben ungewohnlichen Umfange betrieben werden, sowie 
auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem als dem gewöhnlichen 
Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch besondere Umstäude 
(körperliche Gebrechen, hohes Alter des Gewerbetreibenden und dergl. mehr) be- 
einlrächtigt wird, ermäßigte Jahressteuersätge von 40, 30, 20, 10, 5 und 3 M., 
für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher 
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellchen der 
Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebskapital und Umsatz u. s. w. 
erhöhte Jahressleuersäqze bis 300 U. festzusetzen. Insbesondere kann buznig der 
Bestimmung unter 1. die Steuer 
a. fũr das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der Haus- 
und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von 
untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe #c.) und diesen 
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 2 Mark, 
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