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. fũr das Feilbieten von Lebensmitteln, Haushaltungs= und Wirthschaftsbe-
dürfnissen und anderen Waaren von geringem Werthe (groben Holz-,
Eisen-, Thon-, Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacher-Waaren und dergl. und
- Fieichsnstelene Gewerbebetriebe bis auf 12 Mark, ausnahmsweise
auch bis auf 2
ernabigt. werden und * ialls nicht aus der Art und Weise der Ausübung des
Gewerbes (Anzahl der Begleiter und dergl.) oder sonstigen Umständen auf einen
größeren als den bei diesen Gewerben gewshulichen Umfang zu schließen ist, für
die Gewerbebetriebe zu u. und h. den Steuersah von 30 M. nicht überschreiten.
8. 9.
Personcn, welche außer dem Marktverkehr und öffentlichen Anostellungen an einem
Ort des Fürstenthums außerhalb ihres Wohnsitzes vorübergehend Verkaufslokale zum Ab-
satz von Waaren (Wanderlager) selbst oder durch andere halten, oder Waarenversteigerungen
entweder selbst oder durch andere vornehmen, haben für jeden # Ort des Betriebs sowohl,
als jedes einzelne Verkaufslokal je für eine Woche oder einen Theil desselben im Bezirk
der Stadt Greiz 40 Mark, der Stadt Zeulenroda 30 Mark, in Landgemeindebezirken 20
Mark Gewerbsteuer zu entrichten.
Gelangen ausschließlich hebrauchte Gegenstände (Trödelwaaren) zum Verkauf, so be-
mãgt "st Wgot- die Hälfte der angegebenen Säge.
das Gewerbe mit Gehülfen betrieben werden, so wird für jeden Gehülfen die
Häsfie“! # genannten Beträge zugeset.
Gewerbekreibende der genannten Art, welche im Fürslenthum noch ein anderes Ge-
werbe ausüben, werden nach den desfalls bestehenden Bestimmungen hierfür besonders be-
leuert.
Hinsichtlich der Anmeldung der hier gedachten Gewerbebetriebe, der zur berischmng
der Steuer zuständigen Behörden sowie des Verfahrens gelten die Vorschriften in 8. 5
8. 10.
Den Mitgliedern von Musiler-, Schauspieler-, Aunsteiiert und ähnlichen Gesell-
schasten, welche aus mindeslens 4 Personen bestehen und unter einem Vorsteher ihr Ge-
werbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze, wie den im 8. 8 unter 2, h bezeichneten
Gewerbelreibenden bewilligt werden. Die Gewerbesleuerscheine für die Vorsteher und die
Miglieder solcher Gesellschaften können in einem Gewerbesteuerschein zusammengesaßt
werden.
II.
Die Angehörigen solcher cuherdeui hen Slaalen (F. 3), mit denen kein Ueberein-
kommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Sieuersatzes nach Maß-
habe der Beslimmung in §F. 8 unter 1 keinen Anspruch.
§. 12.
Vorbehalte wegen der dem Fürstenthume nicht angehörenden
ewerbetreibenden.
Insoweit nach der Verfassung und den Geseben des Deutschen Rcichs oder nach