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wachen, daß sleuerpflichtiger Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne vorherige Erwirkung
eines Gewerbesteuerscheins nicht ausgeübt und den Vorschriften des F. 7 nicht zuwider ge-
handelt werde.
5. 28.
In Zällen der Verhinderung des Landraths wird derselbe hinsichtlich seiner Lunchtonen
nach gegenwärtigem Gesetze als Vorsihender des Landesausschusses und als Polizeibehörde
durch einen andern von Unserer Landceregierung als Stellvertreter zu bestimmenden Be-
amten des Laudrathoamtes vertreten.
§. 29.
Schlußbestimmungen.
Alle mit diesem Gesetze nicht übereinstimmenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Unsere Regierung ist ermachtigt, Abänderungen der das Verfahren und die Zusländig-
keit der Bohörden betreffenden Vorschriften des gegenwärkigen Geseyes im Verordnungs-
wege zu treffe
Auch 14 dieselbe das zur eührung dieses Gesebes Erforderliche verordnen.
Das gegenwärtige Gese tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft, jedoch für
die Hälfte des kaufenden Kucenkerjahre mit der Maaßgabe, daß nur halbe jährliche
Stenersätze aufzuerlegen und daß diejenigen Personen, welche für das laufende Jahr bereito
einen Gewerbeschein gelöst haben, selbstverständlich mit der bezüglichen neuen Steuer
nicht zu belegen sind.
Urlkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürsllichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Greiz, am 17. Juni 1878.
(#. S.) Heinrich RXII.
daber.
13. Negiernngsverordnung vom 19. Juni 1878
zur Ansführung des Gesetzes vom 17. Juni dieses Jahres, die Besteuerung
des Gewerbebetriebes im Unherzichen betreffend.
Mit Sercnissiwi Höchster Genehmiumg wird zur Ausführung des am 1. Juli dieses
Jahres in Wirksamkeit tretenden Gesebes vom 17. d. M., die Bestenerung des Gewerbe-
betriebs im Umherziehen delreffend, in Gemäßheit der Bestimmung im §F. 29 Abf. 3
desselben Folgendes verordne!
Art.
Zu den §5. 1 nnd 2 des Gesetzes.
Um die Anwendung der Vorschriften #u7 Gesetzes mit den Vorschriften der Reichs-
gewerheordnung in Uebereinstimmung zu erhalten, ist Nachstehendes zu beachten:
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