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Im Allgemeinen ist der Betrieb derjenigen Gewerbe der Steuer unterworfen, zu
welchen nach der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein erforderlich ist (F. 55 der Ge-
werbeordnung). Jedoch sind folgende Ausnahmen von. dieser Negel zu beachten:
a. Es sind zwar legitimationspflichtitz aber nicht gewerbesteuer-=
pflichti
1. der Gewerbebetrieb im Umherziehen mit selbstgemonnenen Erzeugnissen der
Land und Forstwirthschaft, des Garten= und Obsibaues, wenn diese Erzeug-
nisse nicht zu den rohen zu rechnen sind, wie z. B. Butter, Käse. (S. 55
letzter Absatz der Gewerbeordnung und F. 1 Nr. 1 des Gesetzes);
kl der Gewerbebetrieb im Umherziehen außerhalb des Wohnorts bei öffent-
lichen Festen und andern außergewöhnlichen Gelegenheiten durch Feilbieten
solcher Waaren, binsichch deren dies von den zuständigen Bhörden
bestatten. Aant (§. 2 Nr. 3 des Gesetzes resp. SF. 55 Nr. 1 der Ge-
werbeordnung);
die gunn des Musikergewerbes im Unberziehen in nicht größerer
Entfernung als 15 Kilometer vom Wohnorte (F. 2 Nr. 4 c. des Gesetzes
resp. S. 55 Nr. 4 der Gewerbeordnung);
Gewerbebetrieb im Umherziehen außerhalb des Wohnorks, aber innerhalb
des Gemeindebezirt und der elwa im Verordunungswege dem Gemeinde-
bezirk des Wohnorts in dieser Hinsicht gleichgestellten nächsten Umgebung.
desselben, durch Aufkauf von Waaren, Feilbieten von Waaren oder bei-
stungen oder Aussuchen von Waarenbestellungen (H. 2 Nr. 5 des Ge-
setzes resp. §. 55 Nr. 1 —4 der Gewerbeordnung).
Die Ertheilung des Legilimationsscheins ist beim Fürstlichen Landrathsamt
nachzusuchen, ausgenommen in den im ersten Absatz des S. 58 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Fällen, nämlich: 1. für den Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der
Jagd und des Fischfangs und 2. für den Verkauf selbstverferligter Waaren, welche zu
den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und für das nach Landesgebrauch
hergebrachte Anbieten gewerblicher Leistungen innerhalb der von der Polizeibehörde näher
zu bestimmenden Umgegend des Wohnortes. In den hier bei 1 und 2 gedachten Fällen
ist der Legitimationsschein bei dem Gemeindevorstand des Orts, wo der Gewerbetreibende
seinen Wohnsitz hat, nachzusuchen (F. 56 der Gewerbeordnung).
b. Nicht legitimationspflichtig aber gewerbesteuerpflichtig ist der Gewerbe-
betrieb im Umherziehen
1. mit nicht selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft,
des Garten= und Obstbaues (§. 1 Nr. 1 des Gesetzes und §. 58 Nr. 1
der Gewerbeordnung),
4 mit denjenigen Gegenständen, welche in Gemäßheit des S. 63 der Ge-
wirbeordnung Ourch die Regierungsverordnung vom 28. Seplember 1869
resp. in §. 20 Abs. 5 der Ausführungs-Verordnung vom 28. Oktober
1868. zur Gewerbeordmng. vom 27. April 18686 alo Gegenstände des
gemeinen Verbrauchs bezeichnet sind. Dieses sind folgende: grobe
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