Art. III.
Zu 88. 5 und des Gesetzes.
Jede Anmeldung muß den Vorshrssien in F. 5 des Gesetzes entsprechend enthalten:
eine genaue Boheichmug der Person, der Art und des Gegenstandes des Ge-
werbebetri
die Anzahl viar eima mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke, und aus#erdem zur
Gewinnung der erforderlichen Grundlagen für die Steuerabmessung
die nähere Angabe über die Verrichtungen der Begleiter, die Beschaffenheit des
Fuhrwerks (ob ein= oder mebrspännig), über die Bestimmung der Transport=
mittel (ob solche zum Waarentransport oder zur Befärderung der Person und
des Geräthes u. s. w. benutzt werden sollen).
2.
Die durch den Landrath festgesetzte Gewerbesteuer ist von der Sportelkassenverwaltung
des Landrathsamtes, die durch den für den Amtebezirk Burgk committirten Beamten
gesetzte Gewerbesteuer von der Sportelkassenverwallung des dorligen Iustizamies zu erbeben.
Der Landrath bez. der committirte Bramte stellt den ausgesertigten Gewerbesleuer-
schein alsbald dem Gonkroleur der betreffenden Sportelverwaltung zu, welcher denselben
in ein Controleregister einträgt und ungesäumt an den Sportelkassier abgiebt. Letterer
erhebt den festgesetzten Betrag, macht in einem besonderen Gassabuche den erforderlichen
Eintrag, quittirt über den Cimpsang der Steuer auf dem Gewerbesteuerscheine und hän-
digl denselben dem Antragsteller an
Der für den Amtsbezirk bam committirte Beamte kann, ber F'iwaiger Abwesenheit
des Controleurs, den Eintrag in das Controleregister selbst bewir
Die Ablieferung der erhobenen Gewerbesteuer an die bawrola erfolgt mittelst be-
sonderen Lieferscheins und zwar Seilen der Sportelkasse des Landrathsamtes allmonatlich,
Seiten der Sporlelkasse des Instizamtes Burgk allvierlelsährlich. Falls in dem betreffen-
den Zeitraum dergleichen Steuern nicht erhoben worden, ist ein ennschein an die *2—-
kasse einzusenden. Lieferscheine resp. Vacatscheine sind vor der Einsendung durch d
Führer des Controleregisters zu prüfen und bezüglich der — bez. Wustönigter.
zu attestiren.
3.
Gleichmäßig ist zu versahren, wenn ein (Gewerbetreibender im Laufe des Lhalender,
jahres Aenderungen des (hewertebrtieb. im lunherziehen eintreten lassen will (6. 6 d
Gesebes). In solchem Falle ist der für das betreffende Jahr bereits enkrichtete Sren=
trag auf den in Folge der a4 e r Aenderung sesgesellen Steuersatz anzurechuen
und bleibt nur der überschießende Betrag des letzteren auf Grund der zu dem einzu-
reichenden Gewerbesteuerscheine zu bringenden, von dem kontrolirenden Beamten in das
Controleregister einzutragenden Bemerkung nachzuerheben.
4.
Da die Uebereinstimmung der gebräuchlichen Bezeichungen des Gegenstandes des