Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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5. 2. 
Längeng efälle. 
Das bangengeslle der Bahn darf auf freier Strecke das Verhältuiß von 1: 25 in 
der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die Genehmigung 
der WWW unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
8. 3. 
Krümmungen. 
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit normaler 
Spur nicht kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein der Spur- 
weite angemessener sein. 
C. 4. 
Spurerweiterung. 
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen das 
Maß von 0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krümmungen 
angemessenes Maß nicht überschreiten. 
5. 
Fahrbarkeit. 
Die Vahn ist mit ihren sämmtlichen Rebenanlagen fortwährend in gutem baulichen 
Zustand zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe gestatleten 
hrößten Geschwindigkeit (vergl. §. 27) befahren werden kann. 
*i 
Normalprofil des lichten Raumes. 
Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge- bewegt werden, sind 
in solcher Breite (* - halten, daß für dieselben mindestens das in der Anlage darge- 
stellte Normalprofil des lichten Raumes vorhanden 
Abweichungen von diesem Profil, welche zans vor Bekanntmachung dieser Vor- 
schriften bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts auch ferner 
beibehalten werden. 
Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen GEinschränkungen dieses Profils 
zulass sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichtsbehörd 
Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Pormalgrofis der Landes-Auf- 
sichtsbebörde vorbehalten. 
8. 7. 
Einfriedigungen und Varrieren. 
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen an 
Wegen erforderlich sind, welche unmilkelbar neben einer mit Lokomotiven besahrenen Bahn 
herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt die Aussichtebehörde.
	        
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