Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
b) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird, 
a) bei der Fahrt über Drehbrücken. 
Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Vahnhöfe und überhaupt 
beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf eine Länge von 200 Meter zum Stiillstand gebracht werden kann. 
5. 29. 
Abfahrt der Züge. 
Bei einer Bahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein 
Zug einem andern in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen. 
5S. 30. 
Extrazüge. 
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht 
vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 
Kilomeker in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren Geschwindig- 
keit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge verständigt sein. 
Die Erxtrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher 
Beförderung überall den Vorrang vor den andern Zügen. 
5. 31. 
Schieben der Züge. 
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine sühren Lokomotive befindet, 
ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr Achsen beträgt, der 
vorderste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkeit *# b## in der Stunde 
nicht übersteigt. 
5S. 32. 
Begleitpersonal. 
Das Begleilpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeorduct sein. 
Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftazeiten 
auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 
F. 33. 
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, 
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die vokomotive muß 
dabei ½ unter Aussicht stehen. 
Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden 
Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzuslellen.
	        
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