Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Indem dieß zur Nachachtung für .Herr Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die mit 1 Pfennig terminlich zu entrich- 
tende Grundsteuer felgende Termine feslgesetzt: 
der 15. Februar, 
der 15. Mai, 
der 15. Juli, 
der 15. FSehtembr- und 
der 15. Nove 
Die nAutjchreibung der Termine sur i*r Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch 
vorbehalte 
Ereg am 16. December 1878. 
Furstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes- 
36. Negi s-Bekanntmach 18. December 1878, 
die Anderung der zrr “letrefend. 
  
Unter Berücksichtigung der in den Eintausopreisen mehrerer Droguen und Chemi- 
kalien eingetretenen Veränderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apo- 
theken mahgebenden Königlich Preußischen Arzueitaxre stattgesunden und ist diese Akzuei- 
taxe durch Aufnahme einer Reihe von Arzneimitteln, welche in der Pharmacopoe#n Germanice 
nichl enthalten sind, erweitert worden. Für die zusammengesetzten Arzneimittel dieser 
Kategorie sind Vorschristen im Anhange zur Taxe zusammengestellt. Demgemäh ist eine 
neue Auflage jener Arzueitarxe ausgearbeitet worden, welche mit dem 1. Jannar künftigen 
Jahres in Kraft tritt. 
Unter Bezugnahme auf F. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und die 
Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873, sowie unter Verweisung auf die im Ver- 
lage von Rudolph Gärtner in Verlin erschienene Königlich Preuhische Arzueitaxe wird dies 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
Greiz, am 18. December 1878. 
Fürstlich i Landesregierung. 
aber. 
Hofmann.
	        
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