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Stationsaufseher Hohnhoftosfehen und Stationsassistenten (Bahnhofs-In-
spektionsassistenten
Bahnmeister unde HHulfabahunieister,
Weichensleller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
Ober-Bahnwärter, Bcmwetere iGricher Schlag-, Signal-, Streckenwärter)
und Hülfsbahnwärter (Beiwärt
. Zxkifsuthmflcr und Ghuctwene. (Zugfährer, zugsuͤhrende Schaffner, Ober-
eaffu
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Nangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Thürhüter (Portier, Perrondiener),
Nachtwaächter.
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Diensl-
uniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen
sein.
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F. 48.
Instruktion der Bahnpolizeibeamten.
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Gisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrich-
tungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu
erkheilen.
S. 4.
Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berusenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be-
sonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Feclen
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der milikärischen Formakionen für Eisenbahnzwecke sind
von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
S. 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten.
Diejenigen Vahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes unge-
eignet geißs. müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
ahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibcamten Personalakten
—ien und fortzuführen.