Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Bei Revision ifl insbesondere auch auf die Dienftfähigleit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangsbarrièren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu 
ließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landes- 
polizeibehörde festgestellt. 
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter 
Verschluß zu halten (esr. . 58.) 
Die Barrièren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung 
der Landespolizeibehörde abeschlofen 1½ werden und sind auf Verlangen der Passanten 
öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrioren, einschließlich der ugbarrioren 
einen Glockenzug, mittelst dessen das * von den Passanten verlangt w 
Bei Nivcau-Uebergängen können Drehkreuze für Zußgänger angebracht * welche 
jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht i 
Varrièrendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung ge- 
treunt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalslraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen 
Zugbarrièren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen ge- 
halten werden. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der An- 
kunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und 
Anfahrten zu erleuchten. 
8. 9P. 
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register zu 
führen. Jere Lokomolive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Re- 
vision zu unterwerfen. Diese Revision hat jedesmal zu erfolgen, wenn dieselben einen Weg 
von höchstens 100,000 Kilometer zurückgelegt haben, sowie auch bei den Lokomotiven nach 
jeder größeren Kesselreparalur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegen- 
heit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der 
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß r Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Akmosphären Ueber- 
druck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfsponnung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigl, stattfinden soll. Für dicjenigen 
Lokomoliven, welche bei dem Inkrafltreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, 
verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfsung (F. 8) Anwendung 
gefunden hal, sofern der letztere niedriger ist als der vorflehend vorgeschriebene. 
Kessel. welche bei dieser Probe ihre Jerer bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande 4 , zwieher in Dienst genommen wer 
der Probe ist zugleich die hl- und die Richtigkeit des Manometers 
zu prü f 
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