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müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen, und der-
jenige des Laternenaussabes (Schornstein) nur 0,40 Meter Breite und 0,120 Meter
Höhe haben
S. 17.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwersen, bei
welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat
spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu
erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger
Zurücklegung eines Weges von 30,000 ioneer
S. 1
Jeder Wagen muß Vezeichnungen Sler, aus welchen zu ersehen ist:
) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
5b) die ———— unter welcher er in den Werkstätten= und Revisionsre-
gistern geführt wird
-) das eigene Gewicht einschlichlich der Achsen und Räder;
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
ec) das Datum der letzten Revision.
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden
der Wagenklasse wie der beuutzten Wagenabtheilung erleichtern.
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der an-
schließenden deuischen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für be-
triebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§F. 17 und 18 in den
Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staats-
verkräge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
21.
Auf ehetche Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts
liegende Geleise b
Vereits Eesabnen Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vor-
gängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des
dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Lutsololome-
tiven und für Lokomotiven, welsche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben (siehe §. 22)
Mehr als 150 Wagenachsen sollen n feinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche
ftreckenweise zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rãũcksicht auf ihre ge-
ringe Geschwindigkeit ausnahmeweise bis 120 Woge nachen stark sein.
8. 24.
Unter Beobachtung der im 8. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit
dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur
in Ausnahmefsällen, im übrigen aber allgemein gestattet.