Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Befugnisse des kondarwenverbandes. 
Der Landarmenverband ist befugt, di i Fürsorge gesetzlich anheimfallenden 
Personen demjenigen Drs- beziehungsweise Gesammt-Armenverbande gegen Entschädigung 
zu überweisen, welcher nach §. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 zur vorläufigen 
Unterslähung derselben Vrssihtet ist. 
Die für den Betrag der Erslattungöforderungen der Armenverbände maßgebenden 
Tarife (F. 30 al. 3 des Bundesgesehes vom 6. Juni 1870) werden von dem Landes- 
ausschusse aufgestellt und von Unserer Landebregierung bestätigt und veröffentlicht. 
.14. 
An Verhaudlungen und Beschlüssen des Landesausschusses, welche Ansprüche an den 
Landarmenverband auf Gewährung oder Erstattung von Unterstützungen an Hülfsbedürf- 
lige betreffen, nimmt der Vorstand des bandrathoamtes nicht Theil; den Vorsic führt 
an seiner Statl, bei Slimmengleichheit mit entscheidender Stimme, ein von Unserer Regierung 
jedesmal auf ein Jahr zu bestimmendes Mitglicd des Landeausschusses. Auch der Land- 
armendirektor und für Fälle seiner Behinderung dessen Stellvertreter, selbst wenn Keiner 
von Beiden dem Landesausschusse angehört, kann hierzu bestimmt werden. 
Handelt es sich um Ansprüche oder Leistungen eines Orlsarmenverbands, als dessen 
Vertreter das zum Vorsitze berusene Mitglied dem Landesausschusse angehört, so wird für 
den einzelnen Fall einem andern Mitgliede der Vorsiy von Unserer Regierung übertragen. 
Handelt es sich um Erstaltungsansprüche eines inländischen Armenverbandes gegen den 
Landarmenverband, deren Gegenstand nicht über 10 Mark beträgt, so kann eine Depu- 
tation, die sich aus dem Direltor des Verbandes und zwei Mitgliedern des Landesaus- 
schusfes zusammensetzt, welche in Greiz resp. dessen Nähe wohnen und auf Vorschlag des 
Ersteren mit demselben zu einer Sihung zusammentreten, über Anerkennung, Ablehnung 
oder vergleichsweise Befriedigung solcher Ansprüche selbstständig Beschluß fassen. 
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände vor dem Landrathsamt. 
S. 15. 
Klagen gegen Ortsarmenverbände wegen bestritlener Ansprüche sind bei dem Land- 
rathsamle einzureichen. In der Klagschrift ist der Armenverband, dessen Verurtheilung 
verlangt wird, und — unter Darlegung der den Antrag begründenden thatsächlichen 
Verhältnisse — der Gegenstand des erhobenen Anspruchs genau zu bezeichnen; es ist ins- 
besondere ausdrücklich auszusprechen, ob die Uebernahme des betreffenden Hülföbedürstigen 
oder welche sonstige Leistung verlangt wird. 
S. 16. 
Die RKlageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugeferligt, ihre schrift- 
liche Gegenerklärung innerhalb vier Wochen nach der Zustellung einzureichen, widrigenfalls 
die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen für zugestanden und die damit überreichten 
Urkunden für anerkannt würden erachtet werden. 
Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zugefertigt, geeigneten Falles 
mit der dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung, seine weilere Erklärung innerhalb 
14 Tagen nach der Zustellung einzureichen. Geht eine solche weitere Erklärung ein, so wird
	        
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