Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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sie der Oegenpartei unter gleicher Verwarnung zur Schlußerklärung innerhalb 14 Tagen 
zugefertig 
5 vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Partei drei Male ver- 
längert werden. Eine noch weitere Frislerstreckung findet nur auf Bescheinigung beson- 
derer und für triftig zu erachtender Behinderungsgründe statt. 
Vor Eröffnung dieses schriftlichen Verfahrens kann jedoch das Landrathsamt 
in jedem ihm passend erscheinenden Falle, in welchem es sich um den Negrehauspruch 
eines inländischen Armenverbandes gegen einen anderen resp. den Landarmenverband hau- 
delt, die Vertreter der streitenden Armenverbände zu einem Vorbeschiede laden, in welchem 
die Einreden und sonstigen Erklärungen des verklaglen Theils auf das Alagvorbringen 
zunächst nach mündlichem Vortrage gehört und sodann die hiernach hervertretenden Streil- 
punkte zum Zwecke einer Vergleichsherstellung eventuell nach dem Dafürhalten des 
Landrathamtes bei genügender Bereitschaft der beiderseitigen VBeweismittel und bei Ein- 
willigung der Parteien zur alsbaldigen Vorbereitung der Beweiserhebung und erstinstang- 
lichen Entscheidung mündlich zu Protokoll erörtert werden. 
Der Klageschrift und den im §. 10 geache weiteren Erklärungen der Parteien 
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Abschrift, 
sowie auch die etwaige Bezeichnung von Zeugen oder Sachverständigen, welche von der 
Partei als Beweismiktel gewählt sind, und der von derselben ausgehende Antrag auf 
oschgung beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate ein- 
zureiche 
la dem Schlusse des gedachten Verfahrens können neu vorgebrachte Thatsachen 
und neu angezeigte Beweismittel überhaupt nur noch insoweit Berücksichtigung finden, 
als die Partei, welche die Thalsachen vorbringt, resp. die Beweiomittel anzeigt, genügend 
darthut, daß ihr bei dem verspäteten Vorbringen eine Schuld nicht zur Last fällt. 
18. 
Das Landrathöamt ist befugt, ## an Ort und Stelle zu veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange- 
tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu 
lassen, kommen die entsprechenden Jienn der bürgerlichen Proceßgesetze zur 
Anwendung. 
Das Landrathsamt erkennt auf die im Ungehorsamsfalle zu verhängenden Strafen, 
vorbehältlich des innerhalb vierzehn Tagen nach Zuslellung des Strafbescheids zulässigen 
Recurses an die Landesregierung. 
Die Vollstreckung erkannter Strasen erfolgt auf Requisition des Landrathsamté durch 
die Justligämter. 
*1 
Das Landrathsamt kann die Beweiserhebung durch eine zu dem Ende zu ersuchende 
Behörde bewirken lassen. 
ie Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers
	        
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