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sie der Oegenpartei unter gleicher Verwarnung zur Schlußerklärung innerhalb 14 Tagen
zugefertig
5 vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Partei drei Male ver-
längert werden. Eine noch weitere Frislerstreckung findet nur auf Bescheinigung beson-
derer und für triftig zu erachtender Behinderungsgründe statt.
Vor Eröffnung dieses schriftlichen Verfahrens kann jedoch das Landrathsamt
in jedem ihm passend erscheinenden Falle, in welchem es sich um den Negrehauspruch
eines inländischen Armenverbandes gegen einen anderen resp. den Landarmenverband hau-
delt, die Vertreter der streitenden Armenverbände zu einem Vorbeschiede laden, in welchem
die Einreden und sonstigen Erklärungen des verklaglen Theils auf das Alagvorbringen
zunächst nach mündlichem Vortrage gehört und sodann die hiernach hervertretenden Streil-
punkte zum Zwecke einer Vergleichsherstellung eventuell nach dem Dafürhalten des
Landrathamtes bei genügender Bereitschaft der beiderseitigen VBeweismittel und bei Ein-
willigung der Parteien zur alsbaldigen Vorbereitung der Beweiserhebung und erstinstang-
lichen Entscheidung mündlich zu Protokoll erörtert werden.
Der Klageschrift und den im §. 10 geache weiteren Erklärungen der Parteien
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Abschrift,
sowie auch die etwaige Bezeichnung von Zeugen oder Sachverständigen, welche von der
Partei als Beweismiktel gewählt sind, und der von derselben ausgehende Antrag auf
oschgung beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate ein-
zureiche
la dem Schlusse des gedachten Verfahrens können neu vorgebrachte Thatsachen
und neu angezeigte Beweismittel überhaupt nur noch insoweit Berücksichtigung finden,
als die Partei, welche die Thalsachen vorbringt, resp. die Beweiomittel anzeigt, genügend
darthut, daß ihr bei dem verspäteten Vorbringen eine Schuld nicht zur Last fällt.
18.
Das Landrathöamt ist befugt, ## an Ort und Stelle zu veranlassen,
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange-
tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu
lassen, kommen die entsprechenden Jienn der bürgerlichen Proceßgesetze zur
Anwendung.
Das Landrathsamt erkennt auf die im Ungehorsamsfalle zu verhängenden Strafen,
vorbehältlich des innerhalb vierzehn Tagen nach Zuslellung des Strafbescheids zulässigen
Recurses an die Landesregierung.
Die Vollstreckung erkannter Strasen erfolgt auf Requisition des Landrathsamté durch
die Justligämter.
*1
Das Landrathsamt kann die Beweiserhebung durch eine zu dem Ende zu ersuchende
Behörde bewirken lassen.
ie Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers