Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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8. 12. 
Das Gebäude der Gasanstalten, in welchem sich der Gasometer befindet, darf nie- 
mals mit offenem Licht, sondern nur mit der Davy'schen Sicherheitslampe betreten werden. 
Die Anlage von Feuerungen im Gasometergebäude ist unbedingt untersagt. 
§S. 13. 
In gewerblichen Anlagen, in deuen giftige Stoffe verarbeitet werden, müssen solche 
in der Art abgeschlossen gewahrt werden, deß se nur Berufenen zugänglich sind. 
Bei gewerblichen Anlagen muß in den *—*“ in welchen dauernd Menschen be- 
schäftigt werden, soweit der Gegenstand der Fabrikation es zuläßt, für ungehinderten Zu- 
tritt frischer Luft gesorgt sein. 
Wo mit der Arbeit gesundheitsschädlicher Staub, üble Gerüche oder große Hitze 
verbunden sind, muß, soweit der Gegenstand der Fabrikation es zuläßt, ein gräsüiger Luft- 
wechsel hergestellt sein. Falls solches durch einfache Oeffnungen nicht genügend hat 9 
schehen können, muß durch mechanische Vorrichtungen (Ventilakoren, Exhaustoren) dobie 
geschaffen sein. 
In Arbeilsraäumen, wo sich erfahrungsgemäß in Folge des Betriebs eine schädliche 
Trockenheit der Luft entwickelt, ist in gecigneter Weise für Herstellung einer angemessenen 
Luftfeuchtigkeit Sorge zu tragen. 
§. 5. 
In den gewerblichen Anlogen in welchen sich schädliche Gase oder Dämpfe entwickeln, 
müssen, soweit der Betrieb es zuläßt, Einrichtungen getroffen sein, welche eine nachtheilige 
Einwirkung auf die Gesundheit der Arbeiter ausschließen. 
Das Trocknen geleimter Ketten in den Arbeitssälen, sowie die Zuleitung der Dämpfe 
nach den Trockenräumen durch die Arbeitssäle ist untersagt. 
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S. 16. 
Sofern sich bei einem Gewerbebetriebe oder in einer Fabrik flüssige Betriebsab- 
häuge bilden, welche durch faulende Stoffe verunreinigt sind, oder gesundheitsschädliche Bei- 
mischungen, z. B. Säuren, Langen, Metallsalze 2c. enthalten, ist für eine angemessene 
Abführung derselben aus den Fabriklokalen mittelst dichter Rinnen- oder Nohrleitungen 
Sorge zu tragen. 
Die Flässigkeiten sind außerhalb der Fabrikgebäude in wasserdicht zaen zans 
verdeckten Senkgruben aufzufangen und zu desinficiren. Lettere sind von Zeit 
zu reinigen. In Senkbrunnen dürfen die Flüssigkeiten nur da geleitet werden, wo 
keine bewohnlen Gebäude in solcher Lage oder Nähe befinden, daß das Trinkwasser der 
daselbst angelegten Brunnen inficirt werden könnte. 
§. 17. 
Fabriklokale, in welchen sich Abgänge bei der Verarbeitung der Wolle auf Maschinen 
bilden, sind von diesen Abgängen täglich zu reinigen, ebenso die Lumpensäle der Papier- 
sfabriken. Die Aufbewahrung solchen Maschinenauspupes darf innerhalb der Gebäude 
nur in vollkommen feuersichern Räumen, außerhalb der Gebäude nur in sicher bedeckten 
Gruben stattfinden. 
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