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Ist eine Einigung der Gemeinden ũber die Art der Nutzung nicht zu erreichen, so
steht die Entscheidung darüber der Aussichtsbehörde zu.
Asterverpachtungen sind nicht zulässig
Das Recht zum Fischen kommt während der Ueberfluthung der Ufer auch außerhalb
der letzteren dem Fischereiberechtigten zu, dafern dessen Ausübung ohne Beschädigung des
Grundeigenthumes geschehen kann und unter der Verpflichtung zum Ersatze jedes etwa
verursahien Schaden
ie nach dem Rücktritte des Wassers innerhalb seines Grundeigenthums zurückgebliebenen
Fische zu fangen und sich zuzueignen, steht zwar jedem Eigenthümer zu; es ist ihm jedoch
jede Vorrichtung untersagt, wodurch das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder
das Zurückgehen der Fische in den normalen Masserlauf gehindert wird.
Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schupze des
Fischbestandes und, sofern die Voraussetzungen des F. 11. zutreffen, auch behufs gemein-
schaftlicher Bewirthschaftung und Benuhung der Fischwasser können die Berechtigten eines
größeren zusammenhängenden Sischerei-Gebiete auf Grund Landesherrlich zu geneh-
migender Statuten oder, wenn das Genossenschaftsgebiet sich über verschiedene Siaals-
gebiete erstrecken soll, auf Grund abgeschlossener Staatsverträge und der durch solche ge-
nehmigten Statuten zu einer Genossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmt-
lichen t nach näherer statutarischer Vorschrift zu wählenden Vorstand vertreten wird.
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die Verechtigten
und ist im Falle des Widerspruchs auch nur eines derselben der Landesausschuf vor der
Genehmigung des betreffenden Statuts zu i*m½r
Eine Ausdehnung des Oimostenlhoascehma auf die gemeinschaftliche Bewirthschaftung
und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag eines oder mehrerer Betheiligten er-
folgen. Dieselbe ist zulässig:
wenn entweder die sämmtlichen Vetheiligten zustimmen,
2. oder in Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen Gewässer, sofern die
Fischerei in denselben ausschließlich den Besiczern der anliegenden Grundstücke zusteht
und der selbstständige Fischercibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer wirthschaft-
lichen Fischerei-Rutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. In diesem FJalle
ist bei dem Widerspruche auch nur Eines Berechtigten die Zustimmung des Landes-
ausschusses erforderlich.
Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Einkünfte aus der gemeinschaftlichen
Pichereinuhune eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht erzielt, so ist derselbe durch
Schätung der einzelnen #aüheite am Fischwasser zu ermitteln. Das Nähere hierüber be-
stimmt das Genossenschafts-Statut
8. 12.
Aenderungen des Genossenschafts. Staluts unterliegen denselben Gültigkeitserfordernissen,
welche für die ursprüngliche Errichtung vorgeschrieben sind.
12“
Genossen-
schaften.