Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

84 
§. 13. 
Fischkorlen. Wer die HBischerei in den Revieren anderer Verechtigten oder über die Grenzen der 
eigenen Berechtigung hinaus betreiben will, muß mit einer vorschriftsmäßigen Fischkarte ver- 
sehen sein, welche er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu 
führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der Polizeibeamten vorzuzeigen hat. 
14 
Die Fischkarten dürfen Armenhausbewohnern und Almosenpercipienten nicht ausge- 
stellt werden, ebensowenig denjenigen, welche wegen Diebstahls, einschließlich des Felddieb- 
stahls, Forstdiebstahls, Wilddiebstahlo, Fischdiebstahls oder wegen wiederholter Zuwider- 
handlung gegen fischereipolizeiliche Vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre gestraft sind. 
Ist eine Fischkarte vorstehenden Voraussehungen zuwider ausgestellt, oder tritt die 
Voraussetzung, unter welcher eine Fischkarte zu verweigern ist, nach deren Ausstellung ein, 
so ist durch Beschluß des Landrathsamts die Fischkarke für ungültig zu erklären und ein- 
zuziehen. 
8. 15. 
Zur Ausstellung einer Fischkarte sind nur der Fischerei-Berechtigte und der Fischerei- 
Nächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. Soweit in genossenschastlichen 
Revieren eine gemeinschaftliche Bewirthschaftung und Nutung der Fischwasser stattfindet, 
tritt vder Vorstand der Genossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. 
Die Fischkarte muß auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt bezeichnete Ge- 
wässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeilraum dreier Jahre nicht überschreiten darf, 
auten. Sie kann Beschränkungen in der Ausübung der Fischerei z. B. in Beziehung 
auf die Art und Zahl der Fanggeräthe euthalten. 
hischta bedürfen der Beglaubigung, und zwa 
. für den Fischereibetrieb in den zu genbstenschaftichen Revieren gehörigen Ge- 
wässern durch den zur Handhabung der Sischereiaufsicht berufenen Genossen- 
schafts-Vorsland; 
2. für den Sischereibetrieb in den übrigen #nässern durch diejenige Ortspolizei- 
behörde, in deren Bezirk der Aussteller w 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit k für genossenschaftliche Reviere 
durch das Statut etwas Anderes bestimmt ist, diejenigen Fischkarten, welche von einer 
öfentlichen Behörde, von einem öffentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, 
einem Gemeindevorstande oder dem zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen 
Vorstande einer Fischerei-Genossenschaft selbst ausgestellt sind 
Die Beglaubigung der Fischkarte bezieht sich nur auf die Unterschrift des Ausstellers 
und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung desselben. 
Für die Beglaubigung einer Nischkarte ist eine Gebühr von 25 Pfennigen zu ent- 
richten. 
8. 18. 
Aüeunge. Wer die Fischerei aus eigenem Rechte, als angestellter Fischer oder als 
Pächter in nicht geschlossenen Gewässern belreiben will, hat davon dem betreffen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.