Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

von ihnen vorgelegte Bauplan von dem iibretent nach zuvoriger An- 
hörung der Stauberechtigten genehmigt ist. G. 3 
. 35. 
Di Vorschriften der 88. 33 und 34 finden keine Anwendung 
. aak künstlich angelegte Wasserzüge, welche Ausnahme sich auch auf natürliche 
ewässer, wenn und soweit sie ummsttelbar Zubehörungen oder Theile eines 
ssu Wasserzugs biihene erstre 
2. auf diejenigen Wasserwerke Giechn eshliuhen, Siele 2c.), welche zum 
Schutze von Niederungen gegen die von Außen andringenden Fluthen angelegt 
sind oder angelegt werden. 
Werden durch die im F. 34 bezeichdie Unlahen nutzbare Stauberechtigungen be- 
einträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Entschädigung zu ge- 
währen. Dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung eines Fischpasses veranlaßten 
Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung geleistet. Der Anspruch auf Entschädigung 
für Schäden, welche durch dergleichen Anlagen den Stauberechtigten an ihren Stauwerken 
erst späterhin entstehen, wird dadurch nicht ausgeschlossen; die Ermitlelung und Fest- 
stellung für betreffende Schäden hat jedoch erst später je nach deren Entstehung besonders 
zu erfolgen. 
8. 37. 
Die Ausführung eines Fischpasses durch hzischrreiVerachigte oder Genossenschaften 
bedarf in allen Zällen der Genehmigung des Landrathsamts, welches bei Prüfung des 
Bauplans nicht allein die polizeilichen Interessen wahrzunehmen, sondern auch darauf zu 
sehen hat, daß bei Anlage des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten - 
Maß des Nothwendigen nicht überschritten wird. 
38. 
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines vom Landrathsamt genehmigten 
Bauplans von FZischerei-Berechligten auszuführenden Gischpässen muß der erforderliche 
rund und Boden von dem Eigenthümer desselben gegen volle, von dem Unternehmer 
der Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten werden. 
Die Frage, ob und in welchem Umfange der Eigenthümer zu Aufgabe seines Eigen- 
thums verbunden sein soll, unterliegt der Entscheidung des Landrathsamts, gegen dessen 
Entscheidung binnen 10 Tagen ausschließlicher Frist, Berufung an die Landeeregierung 
eingewendet werden kann. 
allen denjenigen Fällen, in welchen Unsere Regierung selbst Antragstellerin ist 
und zugleich in letzter Instanz zu entscheiden hat, soll die Beschreitung des Rechtswegs 
den sich durch die Entscheidung Unserer Regierung beschwert Findenden offen bleiben. 
Das Landrathsamt hat unter Abwögung aller Interessen zu bestimmen, in welchen 
Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen #echalten werden muß. 
In den für den Durchgang der Rische bienten Fischpässen ist jede Art des Fisch- 
sanges, insbesondere auch das Einhängen oder Einsehen von Fischkörben, Nehen, Reusen
	        
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