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und anderen Nangvorrichlungen verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muß
in einer nach den örtlichen Verhältnissen von dem Landrathsamte zu bestimmenden ange-
messenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art
des Fischfanges verboten werden. Der Fischereiberechtigte ist für die ihm hierdurch nach-
weislich zugesügte Smttung der Fischereinuhung von demjenigen zu entschädigen, wel-
cher die Anlage hergestellt ha
S. 41.
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Ve. urui
trieben Stoffe von Lecher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten Fücchwosser.
oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft, oder der Industrie, oder wo sani-
tätspolizeiliche Rücksichten dies erfordern, kann das Einwersen oder Einleiten solcher Stoffe
in die Gewässer gestatlet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll da-
bei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden,
welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aue landwirthschaftlichen oder hewerblichen An-
lagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäßheit des
vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder
erheblich beschädigt wird, so kaun dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch
die Ableitung benachtheiligten Sischereiberechtigten im Verwaltungswege die Auflage ge-
macht werden, solche ohne unverhällnißmäßige Belästigung seines Belriebes ausführbaren
Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben, oder doch möglichs.t
zu verringern.
Die Kosten der Herstelung. sochr Vorkehrungen, sowie der Unterhaltung derselben,
soweit durch letztere dem Inha r Anlage ein besonderer oder grösterer Aufwand ver-
ursacht wird, sind den —* . unge von den Antragslellern zu erstatten:
1. wenn die Anlage binschließlich der Ableitungen mit Genehmiyung der zuständigen
ehörde, dafern es einer solchen bedurfte, hergestellt word
2. wenn die Anlage einschließlich der Ableitungen geseplich ach unzulässig ist,
3. wenn der Inhaber der Anlage ein wohlerworbeues Recht auf die Ableitungen hatl.
Die Antragsleller haben in diesem Falle auf Verlangen vor der Ausführung Vor-
schuß voer Sicherheit zu leisten.
Entscheidung über die Gestaltung von Ableitungen nach Abs. 2 sowie über die
in Gemahyen des Abs. 3 anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt, sofern i# betreffende Ab-
leitung Zubehör einer der im F. 16. der Reichsgewerbeordnung als genehmigungspflichtig
bezeichneten Anlagen ist, in dem für die Zulassung dieser Anlagen angeordneten geseblichen
ersahren, in andern Fällen, unter analoger Anwendung dieses Verfahrens, durch das
Landrathsamt, in zweiter Instanz durch die Landesregierung.
Das Röslen von Flachs und Hauf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote kann dad Landrathsamt, jedoch immer nur wider-
ruflich, für solche Gemeindebezirke oder größere Gebietstheile zulassen, in welchen die Oert-
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