Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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lichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röstegraben nicht geeignet ist und die Benutzung 
fließender Gewässer zur Flachs- und Haufbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann. 
. 48. 
Dem Fischerei- Berechtigten ist gestaltet, Fischoktern, Fischaare und Fischreiher ohne 
nwendung von Schießwaffen zu tödten oder zu fangen. Unsere Landesregierung ist 
berechtigt, den Gischereiberechtigten die Erlegung deserd Thiere auch durch Schußwaffen 
rmuie zu gestatten. 
Die gefangenen oder getödteten Thiere sind jedoch binnen 48 Stunden an den 
Jagd-Verechtigten abzuliefern. 
F. 44. 
Wer zahme Enten hält, hat dieselben von Schonrevieren fernzuhalten und darf 
solche auf geschlossenen Gewässern nur mit Zustiumung des Fischerei-Verechtigten zulassen. 
Das vollständige Aschlagen oder MWiassen natürlicher oder künstlicher Wasserläufe 
Behufs der Fischerei ist v 
Zu anderen Zwcquur irh ein Fischwasser nur nach 24 Stunden vorher erfolgter 
Venachrichtigung des Fischerci-Berchtigten vollständig abgeschlagen werden. Wenn jedoch 
Gefahr im Verzuge ist, genügt eine unmittelbar vor dem Abschlagen des Wassers erfolgte 
Benachrichligung. 
a#s Rechlsverhältniß zwischen dem Eigenthümer einer Stamwerksanlage rc. und 
dem Fischerei-Berechtigten wird durch vorsiehende Bestimmungen nicht geändert. 
Die Fischerei-Berechtigten sind befugt, in bestehende oder neu hergestellte Bewässerungs- 
gräben an deren Anfängen Rechen einzusetzen, welche das Austreten der Fische aus dem 
Fischwasser in die Bewässerungsgräben verhinder 
Im Interesse der Landwirthschaft können (Gerrellionen der Bäche, auch wenn die 
Fischereiberechtigung den betreffenden Grundstückobesiern nicht zusteht, ohne Zustimmung 
des Fischereiberechtigten ungehindert ausgeführt werden. Den Fischereiberechtigten siehen 
wegen dieser Aenderungen in ihrer Berechtigung Entschädigungoansprüche gegen die Grund- 
stücksbesitzer nicht zu. 
Dagegen steht in diesen Fällen dem Fischereiberechtiglen die Ausübung der Fischerei 
in dem neuen, sowie auch in dem vorhandenen alten Flußbetle, so lange dasselbe noch nicht 
ausgesüllt ist, wie er dieselbe seither im alten Flußbette auszuführen berechtigt war, zu. 
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In allen den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Ent- 
schädigung stattzufinden hal, deren Belrag nicht durch gütliche Vereinbarung bestimmt 
wird, erfolgt deren Feststellung unter der Voraussehung, daß der zu entschädigende Anspruch 
lelbst unbeftritten ist, auf Antrag des mit einem solchen Entschädigungoanspruche Auf- 
tretenden im Verwalstungswege unter den nachstehenden Bestimmungen 
Hinsichtlich der Ausmittelung und Feststellung der Vedenensschäagnag in den in §. 38 
genannten Fällen finden die onlhrite in §. 4 der geseblichen Verordnung vom 
11. Mai 1858 analoge Anwend 
In den übrigen Frchsdigungefälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 5,
	        
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