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lichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röstegraben nicht geeignet ist und die Benutzung
fließender Gewässer zur Flachs- und Haufbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.
. 48.
Dem Fischerei- Berechtigten ist gestaltet, Fischoktern, Fischaare und Fischreiher ohne
nwendung von Schießwaffen zu tödten oder zu fangen. Unsere Landesregierung ist
berechtigt, den Gischereiberechtigten die Erlegung deserd Thiere auch durch Schußwaffen
rmuie zu gestatten.
Die gefangenen oder getödteten Thiere sind jedoch binnen 48 Stunden an den
Jagd-Verechtigten abzuliefern.
F. 44.
Wer zahme Enten hält, hat dieselben von Schonrevieren fernzuhalten und darf
solche auf geschlossenen Gewässern nur mit Zustiumung des Fischerei-Verechtigten zulassen.
Das vollständige Aschlagen oder MWiassen natürlicher oder künstlicher Wasserläufe
Behufs der Fischerei ist v
Zu anderen Zwcquur irh ein Fischwasser nur nach 24 Stunden vorher erfolgter
Venachrichtigung des Fischerci-Berchtigten vollständig abgeschlagen werden. Wenn jedoch
Gefahr im Verzuge ist, genügt eine unmittelbar vor dem Abschlagen des Wassers erfolgte
Benachrichligung.
a#s Rechlsverhältniß zwischen dem Eigenthümer einer Stamwerksanlage rc. und
dem Fischerei-Berechtigten wird durch vorsiehende Bestimmungen nicht geändert.
Die Fischerei-Berechtigten sind befugt, in bestehende oder neu hergestellte Bewässerungs-
gräben an deren Anfängen Rechen einzusetzen, welche das Austreten der Fische aus dem
Fischwasser in die Bewässerungsgräben verhinder
Im Interesse der Landwirthschaft können (Gerrellionen der Bäche, auch wenn die
Fischereiberechtigung den betreffenden Grundstückobesiern nicht zusteht, ohne Zustimmung
des Fischereiberechtigten ungehindert ausgeführt werden. Den Fischereiberechtigten siehen
wegen dieser Aenderungen in ihrer Berechtigung Entschädigungoansprüche gegen die Grund-
stücksbesitzer nicht zu.
Dagegen steht in diesen Fällen dem Fischereiberechtiglen die Ausübung der Fischerei
in dem neuen, sowie auch in dem vorhandenen alten Flußbetle, so lange dasselbe noch nicht
ausgesüllt ist, wie er dieselbe seither im alten Flußbette auszuführen berechtigt war, zu.
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In allen den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Ent-
schädigung stattzufinden hal, deren Belrag nicht durch gütliche Vereinbarung bestimmt
wird, erfolgt deren Feststellung unter der Voraussehung, daß der zu entschädigende Anspruch
lelbst unbeftritten ist, auf Antrag des mit einem solchen Entschädigungoanspruche Auf-
tretenden im Verwalstungswege unter den nachstehenden Bestimmungen
Hinsichtlich der Ausmittelung und Feststellung der Vedenensschäagnag in den in §. 38
genannten Fällen finden die onlhrite in §. 4 der geseblichen Verordnung vom
11. Mai 1858 analoge Anwend
In den übrigen Frchsdigungefälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 5,