Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Verschluß. 
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Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd einge- 
richlet seir 
II Hei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Feit oder Feuchtigkeit absehen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen, genügt bei 
einem Gewicht bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung ver- 
hältnißmäßig lucz ist, eine Hülle von Packpapier mit augemesseoer Verschnürung. 
III Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in 
mehrfachen Umschlägen von starkem ackpapier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Hrteal insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., mässen nach Maß- 
gabe ihres Werths, Umfangs und Gewichls in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, 
Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kiften rc. verpackt sein. 
V Sendungen misr einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche nrcheuh fern gehalten wird. Zässer 
mit Flüssigkeilen 98 mit slarken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigleiten an- 
gefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge feblerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger ein- 
gezogen, demselben aber erslattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 
§. 8. 
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne 
Beschadiguns oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist. 
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Stegllec oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden. 
II Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Fiegelle mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stottzufinden. 
ei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschu mittels Hizel oder 
Bleie n werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbar- 
keit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren 
Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mitlels eines guten Klebestoffs 
oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen sesteren Stoffe hergestellt 
werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern 
diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benuhten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch 
ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
Bei Reiselaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereisten und fest verspundeten Fässern, anch eleh vernagelten Kisten, bedarf es 
ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel od leie. 
VI Deogleichen können gul umhüllte Meshhinsaktheile, hrößere Waffen und Instru- 
mente, Karlenkasten, einzelne Stücke Wildprei, 3. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- oder 
Bleiverschluß angenommen werden.
	        
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