Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Das Ersuchungsschreiben der die Vollstreckung verfügenden Verwaltungsbehörde um 
Vollziehung der Zwangsvollstreckung verteit die vollstreckbare Ausfertigung. 
ür die Absa ivilproceßordnung vorgeschriebenen Zustellungen 
hat der Gerichtsschreiber des Josrecungegerlun zu sorgen, sotern nicht die Verwaltungs- 
behörde erklärt, dies thun zu wollen. 
Im Uebrigen finden die einschlägigen Bestimmungen der Civilproreßordnung (§§. 
729—756) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbe- 
wegliches Vermögen und die an diesem haftenden Forderungen und sonstigen Vermögens- 
rechte Anwendung (vergl. §§. 33—50 des Ausführungsgesebes zur Reichseivilproceß- 
ordnung). 
§. 13. 
Bezieht der Schuldner ein nach S. 49 der Civilproceßordnung der Pfändung unter- 
worfenes Dienst- oder Pensionseinkommen aus einer öffentlichen Kasse, so kann die 
streckungsbehörde selbst bei der betreffenden Kassenstelle dasselbe in Verbot legen und die 
Ablieferung des beizutreibenden Betrages anordnen. 
Diese Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach den Be- 
stimmungen der 5§. 709, 730, 733, 734 der Civilproceßordnung. 
5. 14. 
Soll eine Handlung erwirkt werden, deren Vornahme aueschließlich von dem Willen 
des dazu Verpflichteten abhängt, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, denselben zur 
Vornahme der Handlung durch Androhung von Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von 
1500 Mark oder durch Haft bis zu 6 Monaten anzuhallen. 
Kann die zu erwirkende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden, so ist 
die Volssucckungtbehörde auch befugt, die Handlung auf Kosten des dazu Verpflichteten 
w zu lassen 
Volstreckungsbeßörde kann zugleich den Verpflichleten zur Vorauszahlung der 
A%e Veruriheilen, welche durch die Ausführung der Handlung entstehen werden, unbe- 
schadet des Rechts der Nachsorderung, wenn die Vornahme der Handlung einen hrößeren 
Aufwand verursacht. 
Soll die Unterlassung einer Handlung oder die Duldung der Vornahme einer Hand- 
lung erwirkt werden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, der zur Unterlassung oder 
Duldung verpflichtelen Person für jede Zuwiderhandlung Geldstrafe bio zu 1500 Mark 
oder Hast bis zu 6 Monaten anzudrohen. 
Die nach den Bestimmungen in Absatz 1 und 4 angedroheten Zwangsmaßregeln 
werden, in Falle des Ungehorsams von der Vollstreckungöbehörde für verwirkt erklärt und 
vollstreck 
e5t Gesammtstrase darf zwei Jahre 2h nicht übersteigen. 
8. 1 
Höhere Geldstrafen, als solche von 0 Mark, und Zwangshaft — soweit 
beide Zwangsmittel nach F. 14 angeordnet werden können — dürfen die mit Vollstreck- 
ungsbefugniß durch Verordnung Unserer Landcoregierung verfehenen Verwaltungsbehörden 
jedoch ohne besondere Ermächtigung von der ersteren Seite weder androhen noch verhängen.
	        
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