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Das Ersuchungsschreiben der die Vollstreckung verfügenden Verwaltungsbehörde um
Vollziehung der Zwangsvollstreckung verteit die vollstreckbare Ausfertigung.
ür die Absa ivilproceßordnung vorgeschriebenen Zustellungen
hat der Gerichtsschreiber des Josrecungegerlun zu sorgen, sotern nicht die Verwaltungs-
behörde erklärt, dies thun zu wollen.
Im Uebrigen finden die einschlägigen Bestimmungen der Civilproreßordnung (§§.
729—756) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbe-
wegliches Vermögen und die an diesem haftenden Forderungen und sonstigen Vermögens-
rechte Anwendung (vergl. §§. 33—50 des Ausführungsgesebes zur Reichseivilproceß-
ordnung).
§. 13.
Bezieht der Schuldner ein nach S. 49 der Civilproceßordnung der Pfändung unter-
worfenes Dienst- oder Pensionseinkommen aus einer öffentlichen Kasse, so kann die
streckungsbehörde selbst bei der betreffenden Kassenstelle dasselbe in Verbot legen und die
Ablieferung des beizutreibenden Betrages anordnen.
Diese Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach den Be-
stimmungen der 5§. 709, 730, 733, 734 der Civilproceßordnung.
5. 14.
Soll eine Handlung erwirkt werden, deren Vornahme aueschließlich von dem Willen
des dazu Verpflichteten abhängt, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, denselben zur
Vornahme der Handlung durch Androhung von Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von
1500 Mark oder durch Haft bis zu 6 Monaten anzuhallen.
Kann die zu erwirkende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden, so ist
die Volssucckungtbehörde auch befugt, die Handlung auf Kosten des dazu Verpflichteten
w zu lassen
Volstreckungsbeßörde kann zugleich den Verpflichleten zur Vorauszahlung der
A%e Veruriheilen, welche durch die Ausführung der Handlung entstehen werden, unbe-
schadet des Rechts der Nachsorderung, wenn die Vornahme der Handlung einen hrößeren
Aufwand verursacht.
Soll die Unterlassung einer Handlung oder die Duldung der Vornahme einer Hand-
lung erwirkt werden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, der zur Unterlassung oder
Duldung verpflichtelen Person für jede Zuwiderhandlung Geldstrafe bio zu 1500 Mark
oder Hast bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die nach den Bestimmungen in Absatz 1 und 4 angedroheten Zwangsmaßregeln
werden, in Falle des Ungehorsams von der Vollstreckungöbehörde für verwirkt erklärt und
vollstreck
e5t Gesammtstrase darf zwei Jahre 2h nicht übersteigen.
8. 1
Höhere Geldstrafen, als solche von 0 Mark, und Zwangshaft — soweit
beide Zwangsmittel nach F. 14 angeordnet werden können — dürfen die mit Vollstreck-
ungsbefugniß durch Verordnung Unserer Landcoregierung verfehenen Verwaltungsbehörden
jedoch ohne besondere Ermächtigung von der ersteren Seite weder androhen noch verhängen.