Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Durch Eil· 
boten-zu ber werden sollen, müssen in der Aufschrist einen Vermerk tragen, welcher unzweidentig das 
stellende 
"- 
Sendungen. 
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Das Porko unter n ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. 
und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, 
oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Poslauflräge zur Proteslauf- 
nahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ausab#. 
XII Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie 
für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige 
Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, 
wird nicht geleistet; auch übernehmen die Poslanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüäll- 
ung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
§P. 21. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besenders zugestellt 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, 
vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten", „durch besonderen Boten, „besonders zu bestellen“, „sofort 
zu bestellen". 
Vezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig rc., bleiben unberücksichtigt. 
I Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waareuproben werden den 
Eilboten stets mitgegeben. 
Il Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilo- 
gramm werden den Empfängern durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, so- 
weit nicht etwa zollamtliche Vorschriften eutgegenstehen. Bei Pestanweisungen werden die 
Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
IV Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Ver- 
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers 
nur auf den Ablieserungsschein, und bei Packetsendungen im Gewicht von mehr als 5 
Kilogramm nur auf die Begleikadresse bz. den etwaigen Ablieserungsschein. 
V. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Be- 
siellung an Empfänger, die im Orts. oder im Landbestelltezirk des Aufgabe-Postorts 
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorke durch 
besondere Boten nach anderen Poslorten gesand! werden sollen, haben die Postanstalten 
sich nicht zu befassen. 
VI Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, 
welche einer Postanstalt von weilerher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet 
sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Pestanstalten nicht über fünf- 
zehn Kilometer beträgl. Die Ausschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe 
des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Orts- 
namens der Poslanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten". 
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