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Gesebsammlung
das Fürstenthum * an Aelterer Linie.
(Ausgegeben am *•“5fh 19. 1879.)
5S. Negi Bekanntmach vom 20. Decenbber 1, 1879,
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend.
Unter Berückssichtigung der in den Einkaufapreisen mehrerer Droguen und Chemikalien
eingetretenen Veränderungen hat eine Revisien der auch für die hierländischen Apotheken
maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitaxe staltgesunden und ist dieselbe durch Auf-
nahme einiger in neuerer Zeit vielfach verordneten, in der Phuarmucopoen Germanien
nicht enthaltenen Drognen und Ehemikalien erweitert worden. Demgemäß isl eine neue
Auflage jener Arzneilare ansgearbeitet worden, welche mit dem I. Jannar 1880 in
Krafst kritt.
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und die
Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873, sowie unter Verweisung auf die im Ver-
lage von Rudolph Gärtner in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe wird
dies zur öffentlichen Renntniß gebracht.
Greiz, am 20. December 1379.
Fürstlich Raußpl. Landesregierung.
ber.
*“ C. Perthes.
36. Landtagsabschied für den fünften ordentlichen Landtag.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
urlunden und sügen biemit zu wissen
Am Schlusse des von Uns einberufenen fünften ordentlichen Landtags geben Wir in
Gemaßbeit der Bestimmung im §. 85 der Verfassungsurkunde dem Landtage Unsere Er-
klärung bezüglich der statlgrhabten Berathungen in FSolgendem kund:
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