530 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 135a.
durch Reichsverfassung und Reichsgesetze übertragenen Obliegen-
heiten „durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der
Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung
desselben ernennt“ ($ 1 des G.). Unter „Behinderung“ ist nicht
bloß die persönliche Behinderung durch Krankheit und Abwesen-
heit, sondern auch die sachliche Behinderung durch Überhäufung
mit Geschäften zu verstehen.
Die Stellvertretung des Reichskanzlers kann in einer zwei-
fachen Form vorkommen®: 1. Bestellung eines General-
stellvertreters (Vizekanzlers) für den gesamten Umfang der
Geschäfte und Obliegenheiten desselben. Dem Generalstellvertreter
steht die Kontrasignatur der Anordnungen und Verfügungen des
Kaisers und die obere Leitung der gesamten Reichsverwaltung in
derselben Weise wie dem Reichskanzler, also allgemein zu. [Da-
gegen ist er zur Führung des Vorsitzes im Bundesrat nicht ohne
weiteres und von Amtswegen, sondern nur unter der Voraussetzung
zuständig, daß er (was an sich nicht der Fall zu sein braucht) * dem
Bundesrat als Mitglied angehört und daß der Reichskanzler ihn
sich gemäß Art. 15 Abs. 2 RV substituiert hat”. Daß der General-
stellvertreter Chef einer der obersten Reichsbehörden ist, ist nicht
erforderlich, es besteht aber die Praxis, stets den Staatssekretär
des Reichsamts des Innern zum Generalstellvertreter zu ernennen ®.]
2. Bestellung von Spezialstellvertretern für ein-
zelne Amtszweige. Diese ist nach einer zweifachen Richtung
hin beschränkt. Persönlich insofern, als eine derartige Stell-
vertretung nur den Vorständen der dem Reichskanzler untergeord-
neten obersten Reichsbehörden übertragen werden darf?. Sach-
lich insofern, als sie nur bei denjenigen Amtszweigen zulässig
ist, welche sich in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des
Reiches befinden. Nach Lage der jetzigen Gesetzgebung er-
scheinen als solche: die auswärtigen Angelegenheiten, die Marine,
die Post und Telegraphie, die elsaß-lothringischen Angelegen-
heiten, die Angelegenheiten der Schutzgebiete, die Finanzen des
Reiches, insoweit sie sich in der Verwaltung desselben befinden,
die Verwaltung der Justiz, sofern sie sich auf die Reichsgerichte
bezieht, und die Verwaltung der Reichsbank !!. Die Zahl der-
selben ist aber keine abgeschlossene; es können neue hinzutreten,
wenn durch die spätere Gesetzgebung weitere Gegenstände der
e RG vom 17. März 1878 8 2.
6 [A. M. die Voraufl. 462. Daß der Generalstellvertreter des Reichs-
kanzlers nicht notwendig Mitglied des Bundesrates sein muß, nehmen auch
Iaband 1 279 und Seydel, Komm. 170 an. Übrigens haben bisher alle
Generalstellvertreter dem Bundesrate angehört, mit einer einzigen Ausnahme
(Graf Stolberg; vgl. Dambitsch a. a. O. 324).]
? [Vgl. oben $ 124 S. 489 und Anm. c.
8 |L,aband 1 384 Anm. 3, Rosenthal 97.
® [Also z. B. nicht preußischen Ministern. Rosenthal, a. a. O. 39.]
10 Hierzu Smend, a. a. O. 331 ff.