Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rück- 
sendung eintreten 
VII Für Senchufendemde Packete, Briese mit Werthangabe und Briese mit Postnach- 
nahme ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rück- 
sendung zu entrichten der Portozuschlag von 10 . wird jedoch für die Rücksendung nicht 
oben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansah nicht statt. Einschreib., Post- 
amveisungs., Postauftrags= und Pestnachname. Gbühne werden bei der Rücksendung nicht 
noch einmal angesetzt. 
5. 40. 
1 Die nach Maßgabe des F. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorle 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgenommenen Sendung an den 
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Ab- 
sender ertheilte Einlieserungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zuück- 
gegeben werden. 
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels 
als unbeslellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermittein hat. Die 
mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders ver- 
pflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen 
jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels 
Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrist tragen, wieder ver- 
lossen. 
r IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder 
der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen läßl, so können die 
Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, 
Briefe und die zum Verkauf nicht geeigueten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briese und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnek, vernichtet; dagegen wird 
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
büban. ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
ei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der W— öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstäude 
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue 
Vczeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der 
Kerlen des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aus- 
bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu 
greioneten amtliches Blatt bekannt gemacht. 
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