Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

für das Herzogthum Sachsen-Altenburg, 
den Hergoglich Sachsischen Minierialrant GEnkt Theodor Göpel, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und G 
den Herzoglich Sächsischen Ggrinen. krnein Heinrich Hornbosiel, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudosst 
den Fürsllichen Geheimen — Ferdinand Hauthal, 
ũr ve „arsient Neuß Jüngerer Linie 
Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Volle 
nachstehenden — unter dem Vorbehalt allseitiger Ratification Kunelclofin- 
— 
8. 1. 
Die Bezirle der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Landgerichte 
werden zu uei Schwurgerichtsbezirken gzusammenhelggt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte: 
Altenburg, Gera, * Rudolstadt und Weimar, 
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Vczirke der Landgerichte: 
Eisenach, Gotha und Meiningen. 
8. 2. 
Unbeschadet der Bestimmung im 8. 98 des Gerichtsverfassungogesebes werden die 
Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtsbezirks bei dem Landgerichte 
Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei dem Landgerichte Meiningen 
abgehalten. 
8. 3. 
Die Zeit des Beginns der Sitzungöperioden der Schwurgerichte bestimmt der Präsi- 
dent des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaaisanwalts. 
5. 4. 
Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch in den 
aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das Schwurgericht gelangenden 
Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen Verrichtungen wahrzunehmen, 
ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für den Landesherrn und die Verfossung 
dieses Staates bedarf. 
5. 5. 
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird durch 
gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der bekheiligten Staaten, die Vertheilung 
dieser Zahl auf die einzelnen Amtögerichtsbezirke aber durch die betreffende Landesjustig- 
verwaltung bestimmt. 
8. 6. 
Die durch die Abhaltung eines Schwurgerichts entstehenden Kosten werden aus der 
Casse des Oberlandesgerichts zu Jena bestritten. Soweit diese Kosten nicht zmittelbar 
aus der Casse des Oberlandesgerichts gezahlt werden, sind dieselben aus der 
Landgerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird, vorschußweise zu vurleges.
	        
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