für das Herzogthum Sachsen-Altenburg,
den Hergoglich Sachsischen Minierialrant GEnkt Theodor Göpel,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und G
den Herzoglich Sächsischen Ggrinen. krnein Heinrich Hornbosiel,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudosst
den Fürsllichen Geheimen — Ferdinand Hauthal,
ũr ve „arsient Neuß Jüngerer Linie
Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Volle
nachstehenden — unter dem Vorbehalt allseitiger Ratification Kunelclofin-
—
8. 1.
Die Bezirle der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Landgerichte
werden zu uei Schwurgerichtsbezirken gzusammenhelggt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte:
Altenburg, Gera, * Rudolstadt und Weimar,
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Vczirke der Landgerichte:
Eisenach, Gotha und Meiningen.
8. 2.
Unbeschadet der Bestimmung im 8. 98 des Gerichtsverfassungogesebes werden die
Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtsbezirks bei dem Landgerichte
Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei dem Landgerichte Meiningen
abgehalten.
8. 3.
Die Zeit des Beginns der Sitzungöperioden der Schwurgerichte bestimmt der Präsi-
dent des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaaisanwalts.
5. 4.
Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch in den
aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das Schwurgericht gelangenden
Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen Verrichtungen wahrzunehmen,
ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für den Landesherrn und die Verfossung
dieses Staates bedarf.
5. 5.
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird durch
gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der bekheiligten Staaten, die Vertheilung
dieser Zahl auf die einzelnen Amtögerichtsbezirke aber durch die betreffende Landesjustig-
verwaltung bestimmt.
8. 6.
Die durch die Abhaltung eines Schwurgerichts entstehenden Kosten werden aus der
Casse des Oberlandesgerichts zu Jena bestritten. Soweit diese Kosten nicht zmittelbar
aus der Casse des Oberlandesgerichts gezahlt werden, sind dieselben aus der
Landgerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird, vorschußweise zu vurleges.