Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum gam Aelterer Linie. 
r 
(Ausgegeben am 18. Februar 1879.) 
  
1. Negierungs= Verordnung vom 27. Jannar 1879 
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, die Abänderung 
der Gewerbe-Ordnung betreffend. 
  
Zu Ausführung des Reichsgesebes vom 17. Juli 1878, die Abänderung der Ge- 
werbe-Ordnung betreffend, wird unter Vezugnahme auf die Landesherrliche Verordnung 
und die Regierungsbekauntmachung vom 20. November 1876 (Gesesammlung S. 147 
und 160) mit Seronissimi Höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 
5S. 1. 
Die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände in Stadt- und Landgemeinden) 
sind verpflichtet, dem nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbe-Ordnung | 
besonderen Beamten für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 1 
bis 139# sowie des §. 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken gie 
spektor) bei Ausübung seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende 
Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf desfallsiges Ersuchen des Fabriken- 
Inspektors 
1I. das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitskarten (§. 137 Abs. 2 der 
Gewerbe-Ordnung und Regierungsbekanntmachung vom 20. November 1878 
unter E) und die ihnen nach Maßgabe des §. 138 Abs. 2 erstatleten An- 
zeigen vorzulegen; 
2. bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten; 
3. Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vorzu- 
nehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen. 
5. 2. 
Die Polizelbehörden (für die Städte die Gemeindevorstände, für das platte Land 
das Landrathsamt) sind, ungeachtet der Anstellung eines Fabriken-Inspektors und auch 
ohne besondere Anregung Seitens desselben, zur Wahrnehmung der Aussicht über die ge- 
werblichen Anlagen in ihren bezüglichen Vezirken und zu deshalbigen Revisionen wniht
	        
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