Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Zum dritten Titel: 
Amtzgerichte. 
8. 8. 
Bei den mit mehreren Amtsrichtern besebten Amtsgerichten werden die Geschäfte der 
ordentlichen streitigen und der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, letztere, insoweit sie dem be- 
treffenden Amtsgerichte nach Anordnung Unserer Landesregierung verbleiben, entweder 
nach Goattungen oder nach örtlich abgegränzten Bezirken oder nach Galtungen und Be- 
zirken vertheilt. 
Die Vertheilung ersolgt durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus auf die 
Dauer eines Geschäftsjahres nach den von Unserer Landesregierung getroffenen Anord- 
nungen. Für das erste Geschäftsjahr erfolgt diese Vertheilung durch Unsere Landes- 
regierun 
n 4 den mehreren bei einem Amtsgerichte angestelxze Amtsrichtern wird Einem 
von Uns die allgemeine Dienstaussicht übertragen. (cs. S. 47.) 
8. 9. 
Die Geschäfte und die Beschlußfassung in Angelegenheiten der Justizverwaltung und 
insbesondere die Leitung des Depositalwesens werden für den gesammten Bczirk des 
Amtsgerichts slets je einem Richter nach Anordnung Unserer Landeöregierung aufgetragen. 
erselbe und für Fälle seiner Verhinderung der im Voraus durch gleiche Anordnung 
bestimmte Stellvertreter hat in letzterer Beziehung die in F. 3 des Landesgesebes vom 
26. Mai 1875 dem Justigamts-Vorslande zugewiesenen Obliegenheiten. 
Die Beschlußfassung darüber, ob ein Depositum zur gerichtlichen Verwahrung an- 
genommen, bezugsweise ob ein übernommenes Depositum aus dem Gershsverschsuse 
wieder ausgeanlwortet werden soll und an wen oschenfalt, epplih darũber, ob und 
mit Ausleihung deponirter Gelder zu verfahren sei (§5. 10, 16, 26 des citirten Landes- 
gesebes), soll jedem Amisrichter innerhalb des ihm —lnidee Geschäftsbereichs mit 
hrchaue selbstständiger Verantwortlichkeit zufallen. 
Diesem Beschlusse, soweit er auf Annahme eines Werthstücks irgend welcher Art 
zum Depositum oder dessen Ansantwortung aus der Deposital--Verwahrung gerichtet ist, 
hat die Deposital-Verwaltung des Amtsgerichts (cl. §. 13 gegenwärtigen Gesetzes) Folge 
zu geben. 
" Falls in Gemäßheit des F. 3 des Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen 
der bestehenden Gerichtsorganisation betreffend, einzelne Landgerichtemitglieder mit solbst- 
ständiger Erledigung von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit für den Bezirk des 
Amtsgerichts Greiz beauftragt werden, erfolgt die Ordnung der Zuständigkeit dieser Com- 
missarien und ihrer Unterbeamten in Bezug auf die in ihrem Geschäftsbereiche vor- 
kommenden Depositalangelegenheiten im Anschlusse an die über Annahme, Verwahrung, 
Verwallung und Auszahlung gerichtlicher Depositen gesetzlich bestehenden Vestimmungen 
durch Unsere Landesregierung. 
F. 10. 
Die Gültigkeil der Handlung eines Amterichters wird dadurch nicht berihe daß
	        
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