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8. 2.
Durch die Verübung einer solchen Hinterziehung (5. 1) wird eine Geldstrafe ver-
wirkt, welche dem zehnfachen Betrage der im Einzelfalle hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Der erste Rückfall eines schon wegen Hinterziehung der Wegr= oder Brückengeld-Ab-
gabe Bestraften kann mit dem sünfzehnfachen, der zweite und jeder weilere Rücksall mit
dem zwanzigfachen Vetrage der im Einzelfalle hinterzogenen Abgabe an dem Rückfälligen
bestraft werd
nT Versch der Hinterziehung ist ebenfalls strafbar, kann aber nur mit einer Geld-
strafe bis zum Höchstmaaße von 5 Mark an dem Schuldigen geahndet werden.
Neben der wegen einer Hinterziehung der Wege= oder Brückengeldabgabe verwirkten
Strafe hat der Schuldige stets auch den einfachen Betrag der im Einzelfalle hinterzogenen
Abgabe zu erlegen.
5. 4.
Dem Landrathsamte kommt die Befugniß zu, wegen der nach 95. 1 und 2 mit
Strafe bedrohten Handlungen die nach §. 2 zulässige Geldstrafe mittelst eines Strafbe-
scheides festzusetzen. Mittelst desselben kann zugleich die Zahlung des einfachen Abgaben-
betrages an die dabei zu bezeichnende Kasse aufgegeben werden.
Dem Erlasse des Strafbescheido hat eine summarische Erörlerung des in Vctracht
kommenden Sachverhalts unter Bekundung derselben zu ordnungsmäßig zu haltenden Acten
durch das Landrathsamt vorauszugehen.
Eine Beschwerde gegen solche Strafbescheide an die höhere Verwaltungsbehörde ist
nicht * sondern lediglich der Antrag auf richterliche Entscheidung
Enthält Kooc der Strafbescheid zugleich einen Sehuungebefeht rũcksichtlich des in
Rückstand gelasjenen einfachen Abgabenbelrages, so kann gegen diese Bescheidsbestimmung
von dem dadurch Betroffenen Rekur an Fürstliche Landesregierung, die hiernach letztin-
stanzlich entscheidek, binnen der der Eröffnung des Bescheids nächstfolgenden sieben Tage
mittelsl schriftlicher Eingabe an das Landrathsamt oder mündlich zu Protokoll desselben
erhoben werden.
Su,pensivwirkung äußert dieser Nekurs jedoch nicht.
Mit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheids in dem gedachten Punkle kann von
Fürstlichem Landrathsamte mit der Zwangsvollstreckung wider den Abgabeschuldner nach
Maaßgabe von SHF. 9 bis mit 13 und 18 bis mil 21 des Gesetzes vom 3. Juli 1879
vorgegangen werden.
Ist jedoch der ntras auf richterliche Entscheidung erfolgt, so ist bis zur Eröffnung
derselben auch mit der im Verwallungswege wegen des einfachen Abgabenbetrages zuläs-
sigen zwang#oolllzcing jedenfalls Anstand - nehmen.
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Der Inhalt eines vom Landrathsamte nach der Bestimmung in § 4 zu erlassenden
Strafbescheids, sowie dessen Bekanntmachung an den Beschuldigken und das hesammte
weitere durch den Erlaß und die Vollstreckung eines derartigen Strafbescheids, wie durch