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Grundstücke zu gewähren, die abgesehen von dem Falle eintrelender Verbfändung° oder
sonstiger Velastung derselben, nach §. 155 des Gesetzes vom 27. Februar 1873 vor
Eintragung in diese Bücher ausgeschlossen waren, sowie überhaupt in Veinch der burck
die Verhälmmisse herbeigeführten Erweiterung des Verkehrs in Immobilien einige Abände-
tungen und Zusätze zu dem eben begeichneten Gesetze beschlossen und verordnen demgemäß
mit Zustimmung des Landtages, was folg
4 I.
Die Vorschrist in S. 155 des Gesetzes vom 27. Februar 1873, die Grund= und
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, welche sich in dem Satze ausge-
drückt findet:
„Ausgenommen hiervon sind Staatsgüter, Güter der Kirchen, Pfarreien,
Schulen, Hospitäler, Waisenhäufer und Gotkeskasten und solche Gemeindegrundstücke,
welche der gesammten Ortsgemeinde, nicht blos einer Mehrzahl bevorrechteter
Mitglieder derselben zugehören; diese insgesammt bekommen nur dann ein Folium
im Grund= und Hypothekenbkuche, wenn Hypotheken oder andere nach F. 15 in
das Grund= und Hypolhekenbuch einzutragende dingliche Rechte daran bestehen,
oder sobald dergleichen daran beslellt werden“
isl aufgehoben.
Art. II.
An die Sielle der hiernach hinwegfallenden trilt die nachstehende Vorschrift:
„Jedoch sind für Staatsgüter, Güter der Kirchen, Pfarreien, Schulen,
Hospitäler, Waisenhäuser, Gotteskasten, der Kirchen= und Schulgemeinden und für
solche Grundstücke, welche der gesammten politischen Orlsgemeinde, nicht nur einer
Anzahl bevorrechteter Mitglieder einer solchen, zugehören, nur dann Folien im
Grund= und Hypothekenbuche berzustellen, wenn deren Anlegung von den bezüg-
lichen Besitzern beziehungsweise den an deren Stelle dozu nach bestehenden Vor-
schristen Berechtigten in deshalb geordneter Weise beantragk wird, abgesehen von
diesem Falle aber nur dann, wenn Hypotheken oder andere nach §F. 15 in das
Grund= und Hypolhekenbuch einzutragende Rechte an den betreffenden uubeweglichen
Gütern bestehen oder sobald dergleichen daran bestellt werden oder Verfügungs-
beschränkungen der in §. 15 unter Nr. 7 bezeichucten Art in Rücksicht auf solche
Grundstücke etwa vorhanden sind."“
Art. III.
Sind für Staatsgüter auf Antrag der berechtigten Verkretung des Eigenthümers oder
aus einer der anderen unter Art. I1 bemerkten Ursachen Folien behufs des Eintrags in das
hierzu bestimmte Grund= und Hypothekenbuch entworfen, so bedarf es in dem deshalb
staklfindenden Verfahren der zuständigen Grund= und Hypothekenbehörde des in §. 232
des mehrangezogenen Gesehes vom 27. Februar 1873 vorgeschriebenen öffentlichen Auf-
rufes nicht und ebenso beiben die durch diese Vorschrist bedingten weiteren Bestimmungen
besselben Ersebes (5§. 234. 235 u. s. w.) solchenfalls außer Anwendung.
Dieselben des Gesebes vom 27. Februar 1873 (55. 232. 234. 235 ff.)
können durch Anordnung Unserer Landesregierung in Bezug auf andere der in Art. U